BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT28 W (pat) 142/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am29. April 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 306 49 932. 0hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Schellbeschlossen:- 2 -Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Angemeldet für die Eintragung in das Register ist die WortmarkeEasyDeckfür die Waren der Klasse 19„Baumaterialien aus Metall, insbesondere Baumaterialien aus Holzwerkstoffen, wie teilweise bearbeitetes Holz, Zäune, Terras-sendielen, Fassaden“Die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Begriff „EasyDeck“ weise hinsichtlich der so gekennzeichneten Waren darauf hin, dass diese für Veranden/Terrassen bestimmt seien, die etwa bezüglich Zusammenbau oder Pflege einfach/mühelos zu handhaben seien. Daher stehe der Eintragung der angemeldeten Marke zumindest § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. Sie trägt vor, „EasyDeck“ sei eine Wortneuschöpfung und keine die beanspruchten Waren beschreibende Angabe. Das Wort „Deck“ habe im Englischen zahlreiche Bedeutungen, im Deutschen verstehe man darunter den Begriff „Schiffsdeck“. Für den Verkehr sei leicht erkennbar, dass es sich bei der angemeldeten Marke um einen eigenständigen, neuen Begriff handelt, und nicht um eine Produktbe-schreibung. Aus diesem Grund verfüge die Marke auch über eine ausreichende Unterscheidungskraft.- 3 -Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 29. August 2008 sinngemäß beantragt,die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Juli 2007 und vom 18. Juli 2008 aufzuheben.Sie ist ihrer schriftlichen Ankündigung folgend, in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Zur Vorbereitung hierauf hatte der Senat der Anmelderin vorab mehrere Internetauszüge zur Verwendung von Begriffen wie „Holzdeck“ bzw. „Terrassendeck“ (Bl 68 ff GA) übersandt.II.Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen auch nach Auffassung des Senats die Schutz-hindernisse § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken dann von der Eintragung aus-geschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Ob einem Zeichen ein be-schreibender Charakter zukommt, ist nach dem Verständnis der angesprochenen Verbraucher im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienst-leistungen zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24 - Matratzen Concord/Hukla). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei diesen Verkehrskreisen neben dem beteiligten Fachverkehr um Endverbraucher und damit um normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher.Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung „EasyDeck“ im Hinblick auf die beanspruchten Waren um einen - 4 -ohne weiteres verständlichen Sachhinweis handelt, mit dem auf deren Art bzw. Bestimmungszweck hingewiesen werden kann.Entgegen der Ansicht der Anmelderin kommt es für die Eintragungsfähigkeit einer Marke nicht lediglich darauf an, ob durch das Zusammensetzen mehrerer Wörter ein neues Zeichen entstanden ist. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die be-hauptete sprachliche Neuschöpfung aufgrund der ungewohnten Kombination in Bezug auf die genannten Waren einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (EuGH GRUR 2004, 680 Leitsatz „BIOMILD“). Die englischsprachige Bedeutung der Begriffe „easy“ bzw. „deck“ hat die Markenstelle zutreffend mit „leicht, mühelos“ bzw. mit „Veranda, (Sonnen-)Terrasse, Dachterrasse“ wie-dergegeben und auf den im Deutschen gebräuchlichen Begriff „(Schiffs-)deck“ hingewiesen. Dass abgesehen davon das Wort „Deck“ im Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten Waren im Inland bereits Verwendung findet, belegen die der Anmelderin übersandten Kopien aus dem Internet, wo es z. B. heißt: „Ein Holzdeck aus strapazierfähigen Terrassendielen…lädt zum Verweilen ein. Ter-rassen und Decks aus Holz bilden die natürlichste Verbindung zwischen Haus und Garten…“ (www. bauking.de/sortiment/holz-im-garten). Im Onlinedienst der Zeit-schrift „Das Haus“ lautet die Überschrift eines Beitrags: „Terrasse bauen: Ein Deck auf Stelzen“. Folglich verstehen die die beanspruchten Baumaterialien nach-fragenden Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung ausschließlich als schlagwortartigen Sachhinweis, dass diese Waren für den Bau von Terras-sen(decks) geeignet bzw. bestimmt und zudem leicht zu verarbeiten bzw. leicht zu reinigen/pflegen sind. Durch die Verbindung der beiden Wörter entsteht somit kein über die Summe dieser produktbezogenen Begriffe hinausgehender bzw. von ihr abweichender Sinngehalt. Für den Verkehr ungewohnt ist dabei auch nicht die Schreibweise der angemeldeten Bezeichnung mit einem Binnenversal, da dies als beliebtes Instrument der werbegraphischen Gestaltung bekannt ist.- 5 -Besteht die angemeldete Bezeichnung aber - wie vorliegend - ausschließlich aus Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren dienen können, muss sie nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. a. a. O. Nr. 35f.) allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden, damit sie sie zur Be-schreibung derselben Eigenschaften ihrer Produkte verwenden können. Dieses Allgemeininteresse findet seine Entsprechung im Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, das der Eintragung der angemeldeten Marke somit entgegensteht.Als Wortmarke, die Produktmerkmale i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschreibt, fehlt der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren bereits aus diesem Grund auch die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Aufgrund des klar im Vordergrund stehenden produktbezogenen Be-griffsgehalts werden die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Mar-kenwort als schlagwortartigen beschreibenden Sachhinweis werten und in ihm nicht - wie es zwingend erforderlich wäre - in erster Linie einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren entnehmen.Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.Stoppel Schell MartensMe
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