BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 143/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. Februar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die Marke 396 34 361 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterinnen Martens und Schwarz-Angele beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Be-schlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 29 - vom 8. Juli 1998 und vom 31. Mai 2001 aufgeho-ben. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 068 601 wird die Lö-schung der angegriffenen Marke 396 34 361 für die Waren "Im-bißnahrungsmittel, soweit in Klasse 29 enthalten" angeordnet. G r ü n d e I. In das Markenregister eingetragen ist unter der Rollennummer 396 34 361 die Marke REDDI SNACK - 3 - als Kennzeichnung für die Waren "Geröstete und gesalzene Nüsse, konservierte, getrocknete und gekochte Nüsse, Imbißnahrungsmittel, soweit in Klasse 29 ent-halten." Widerspruch erhoben hat die rangältere Marke 2 068 601 siehe Abb. 1 am Ende die für mehrere Waren der Klasse 29, darunter für "Fleisch-, Fisch- und Wurstwaren; Fertiggerichte und Fertigspei-sen, im wesentlichen aus wahlweise mindestens einer der vorge-nannten Waren hergestellt" eingetragen ist. Im Beschwerdeverfahren ist der Widerspruch auf die Waren "Im-bißnahrungsmittel, soweit in Klasse 29 enthalten“ beschränkt worden. Die Markenstelle für Klasse 29 hat in zwei Beschlüssen eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Begründet ist dies damit, dass sich die Vergleichswörter REDDI und Redy's wegen der Verdoppelung des Konsonanten D auch bei der Anlegung von strengsten Maßstäben deutlich unter-schieden. Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben, denn sie hält den Markenabstand bei der vorliegenden möglichen Warenidentität für zu gering. - 4 - Die Widersprechende beantragt (sinngemäß), die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der jüngeren Marke im Umfang des erhobenen Widerspruchs an-zuordnen. Die Inhaberin der jüngeren Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht ge-äußert. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug ge-nommen. II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs 1 und 2 MarkenG) und hat in dem noch streitgegenständlichen Umfang Erfolg. Bei identischen Waren besteht nach An-sicht des Senats eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr 2 Mar-kengesetz. Zu Entscheidung der Frage ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, sind insbeson-dere die Faktoren Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, Kennzeichnungs-kraft der Widerspruchsmarke und Ähnlichkeit der Marken unter Berücksichtigung des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH MarkenR 2001, 465 - Bit/Bud). Können mit den Marken wie hier identische Produkte gekennzeichnet werden – Fertigsuppen, die Minisalami, der kleine Hot Dog, das abgepackte Sandwich, Käsesnacks usw unterfallen beiden Warenver-zeichnissen -, kann der Inhaber des älteren Markenrechts grundsätzlich einen be-sonders deutlichen Abstand der jüngeren Marke verlangen. Verwechslungsmin-dernde Umstände, wie zB eine besondere Aufmerksamkeit des Verbrauchers beim Einkauf, sind nicht erkennbar, es handelt sich vielmehr um Verbrauchsgüter - 5 - des täglichen Lebens, die entsprechend dem Trend zur kurzen, schnellen Zwi-schenmahlzeit in immer breiterer Produktpalette angeboten und gekauft werden. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich, denn auch ohne ihren bildlichen Bestandteil (der graphisch nicht ins Gewicht fällt und auch münd-lich nicht benannt werden wird) ist die Marke durchaus geeignet, damit gekennzeichnete Produkte zu identifizieren. Bei Gegenüberstellung der beiden Marken REDI SNACK und Redy's ist wie stets vom Gesamteindruck der beiden Marken auszugehen. Dieser wird in der Regel von der gesamten Marke bestimmt. Im Einzelfall kann dies aber durch nur einen Markenteil geschehen, wenn nämlich der andere Markenteil vom Verkehr zB we-gen seiner deutlich beschreibenden Aussage bei der Produktidentifikation zu-rücktritt. Die Marke wird sodann allein durch den aussagekräftigen Teil repräsen-tiert (ständige Rechtsprechung, zB BGH MarkenR 2000, 20 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Bei der Marke REDDI SNACK beschreibt SNACK un-zweideutig und unmittelbar die Ware selbst, nämlich die Imbißnahrungsmittel. Wenn der Verbraucher nach der maßgeblichen Kennzeichnung sucht, so hilft ihm dieses Wort nichts – denn es trifft auf alle anderen Produkte dieses Marktseg-ments ebenfalls zu - er sieht die eigentliche Produktkennzeichnung deshalb allein in dem Bestandteil REDDI (selbst wenn dies ein Hinweis auf das engl. ready = fertig sein sollte, denn insoweit bedarf es doch mehrerer Gedankenschritte). Dies gilt unabhängig davon, ob bei der Benennung SNACK ebenfalls außer Betracht gelassen wird, denn die Frage, durch welche Bestandteile eine Marke geprägt wird, ist eine Rechtsfrage. Ebenso steht nicht entgegen, dass auch kennzeich-nungsschwache Markenteile zur Prägung des Gesamteindrucks einer Marke bei-tragen können, denn Voraussetzung hierfür ist ein Mindestmaß an kennzeichnen-der Wirkung, was dem Wort Snack für Imbissnahrung aber fehlt. - 6 - Stehen sich aber REDDI und Redy's gegenüber, so kann bei identischen Waren eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden. Der Ansicht der Markenstelle, der Doppelkonsonant D bewirke eine deutlich andere Aussprache, kann nicht gefolgt werden, was zB auch der Vergleich der Worte Ted und Teddy zeigt. Die Beschwerde ist deshalb erfolgreich. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 71 Abs 1 MarkenG). Stoppel Martens Schwarz-Angele br/prö Abb. 1
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