BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT28 W (pat) 144/08_______________(Aktenzeichen)An Verkündungs Statt zugestellt am15. Juli 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2008 002 864.5- 2 -hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Schell- 3 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Angemeldet für die Eintragung in das Markenregister ist die WortmarkeFOAMTECfür die Waren der Klassen 3, 7 und 9„Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen.Maschinen zur Reinigung, zum Aufschäumen und zur Trocknung.Dosiersysteme für Wasch- und Bleichmittel, einschließlich Seifen“Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung als nicht unterscheidungskräftige Angabe von der Eintragung aus-geschlossen und zur Begründung ausgeführt, die Wortzusammensetzung „FOAMTEC“ werde vom Verkehr dahingehend verstanden, dass es sich um Wa-ren handele, die mittels Schaumtechnologie entwickelt worden seien oder der Anwendung von Schaumtechnologie dienen könnten. Das der englischen Sprache entstammende Wort „foam“ für „Schaum“ sei den hier angesprochenen Fach-kreisen ohne weiteres verständlich, „TEC“ als Kurzform für „Technologie“ inzwi-schen fast in die deutsche Sprache eingegangen. Der vergleichbare Begriff „Schaumtechnologie“ werde auch im Reinigungswesen, z. B. im Lebensmittel-gewerbe, bereits verwendet.- 4 -Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. Sie trägt vor, die angemeldete Bezeichnung richte sich nicht ausschließlich an Fachkreise sondern an den Durchschnittsverbraucher. Sie könne nicht unmittelbar mit dem Begriff „Schaumtechnologie“ gleichgesetzt werden. Vielmehr handele es sich um einen Neologismus, der im Inland nicht verwendet werde. Es fehle insbesondere der Nachweis, dass die Zusammensetzung „FOAMTEC“ für die Verbraucher ohne weiteres verständlich sei. Selbst wenn man unterstelle, dass diese mit „Schaumtechnologie“ gleichzusetzen sei, fehle ein klarer und un-missverständlicher Begriffsinhalt. Ein im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG rein beschreibender Aussagegehalt könne der Übersetzung jedenfalls nicht entnom-men werden. Da „FOAMTEC“ nicht zur Beschreibung der geschützten Waren oder ihrer Merkmale dienen könne, bestehe auch kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Im Übrigen seien vergleichbare Wortfolgen vom DPMA und HABM eingetragen worden, in den USA sogar die identische Bezeichnung, was zumindest Indiz für die Schutzfähigkeit sei.Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2008 sinngemäß beantragt,die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. April 2008 und vom 1. Sep-tember 2008 aufzuheben.Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat der Anmelderin Kopien als Beleg für die Verwendung des Begriffs „Schaumtechnologie“ im Rei-nigungssektor übersandt.II.Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen auch nach Auffassung des Senats die Schutz-hindernisse § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.- 5 -Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewoh-nende, konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens im Unter-schied zu solchen anderer Unternehmen wahrgenommen zu werden (std. Rspr., vgl. z. B. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice) und damit eine eindeutige betriebliche Zuordnung dieser Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen. Der Europäische Gerichtshof hat für den Bereich der registrierten Marken mehrfach die Herkunftsfunktion als die entscheidende Hauptfunktion herausgehoben. Die Eintragung einer Marke kommt daher nur in Betracht, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher klar und eindeutig den betrieblichen Ursprung der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu offenbaren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen. Sonstige Funktionen einer Marke - insbesondere ihre Wer-befunktion - dürfen daneben nur von nachrangiger, untergeordneter Bedeutung sein (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 35) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Dass die angemeldete Marke diese Qualifikation vorliegend erfüllt, kann jedoch nicht positiv festgestellt werden.Mit der Anmelderin ist zwar davon auszugehen, dass es sich bei der ange-meldeten Wortfolge nicht um einen feststehenden, lexikalisch nachweisbaren Begriff handelt, was jedoch allein nicht den Schluss zulässt, „FOAMTEC“ stelle einen schutzfähigen Gesamtbegriff dar. Im Rahmen der weiteren Prüfung, welcher Bedeutungsgehalt dieser Bezeichnung zukommt, hat die Markenstelle sowohl die einzelnen Elemente als auch deren Kombination nach den allgemeinen Sprach-regeln untersucht und dabei zutreffend das Sprachverständnis nicht speziell der Endverbraucher, die zwar als Abnehmer der Waren der Klasse 3 in Frage kommen können, zugrunde gelegt, sondern allgemein auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrkreise abgestellt, zu denen der Handel ebenso wie der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsver-braucher gehören (EuGH GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24 - Matratzen Con-cord/Hukla). Bezogen auf die vorliegend beanspruchten Waren sind dies nach der Registerlage neben den Endverbrauchern die Hersteller und Händler von Reini-- 6 -gungsmaschinen und deren Zubehör. Dass gerade Letzteren bezogen auf diese Waren die beschreibende Bedeutung des englischen Begriffs „foam“ geläufig ist und sich ihnen damit die rein sachbezogene Aussage des Gesamtbegriffs „FOAMTEC“ unmittelbar erschließt, hat bereits die Markenstelle zutreffend fest-gestellt und liegt auch für den Senat auf der Hand.„FOAMTEC“ stellt somit die wenn auch lexikalisch (noch) nicht nachweisbare englischsprachige schlagwortartige Wiedergabe des Fachbegriffes „Schaumtech-nologie“ dar, der nach den der Anmelderin bekannten Ermittlungen des Senats auf dem vorliegenden Warengebiet verwendet wird. Die Reinigung von Produk-tionsanlagen findet danach mit Hilfe einer Schaumtechnologie statt, die die hohen Anforderungen an Hygiene und Wirtschaftlichkeit, insbesondere in der Lebens-mittelindustrie, erfüllen kann. Neben der effizienteren Nutzung eines Reini-gungsmittels in Schaumform spielen Schaumreinigungsanlagen beim Spülen, Schäumen und Desinfizieren von Oberflächen eine Rolle. Auch die beanspruchten Dosiersysteme für Wasch- und Bleichmittel sind Bestandteil dieser innovativen Schaumtechnologie. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einem merklichen Unterschied zwischen der englischsprachigen Neuschöpfung in ihrer Gesamtheit und den Bestandteilen, aus denen sie gebildet ist. Bei der angemeldeten Be-zeichnung dominiert somit ein ausschließlich warenbeschreibendes Verkehrs-verständnis mit der Folge, dass sie nicht als ein auf die Unterscheidbarkeit nach der betrieblichen Herkunft hinweisendes und damit individualisierendes Kenn-zeichen angesehen werden kann.Nachdem die angemeldete Bezeichnung somit ausschließlich aus Angaben be-steht, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können, ist ihrauch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Eintragung zu versagen.Da die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke bekanntlich keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage darstellt, können hierbei Eintragungen von Marken in das Gemeinschaftsmarkenregister oder in die Register einzelner - 7 -Staaten zwar Beachtung finden, führen aber nicht zu einer rechtlichen Bindung der nationalen Markenämter (vgl. zuletzt EuGH MarkenR 2009, 201-204).Stoppel Schell MartensMe
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