BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 147/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 27 615.7/07 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I . Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort Air System für die Waren der Klassen 7, 9 und 11 „Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte (soweit in Klasse 07 enthalten), insbesondere elektrische Küchenmaschi-nen und -geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und Knetgeräte, Pressgeräte, Entsafter, Saftzentrifugen, Mahlgeräte, Schneidegeräte, elektromotorische Werkzeuge, Dosenöffner, Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder Speisen; elektrische Müllentsorgungsgeräte einschließlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter; Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Bügelpressen, Bügelma-schinen; elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt einschließlich, elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzgeräte und Staubsauger; - 3 - Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthalten, insbesondere Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilter-beutel, alle für Staubsauger; elektrische Apparate und Instrumente soweit in Klasse 09 ent-halten, insbesondere elektrische Bügeleisen; Küchenwaagen, Personenwaagen; elektrische Folienschweißgeräte; Fernbedienungs-, Signal- und Steuergeräte für Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte; bespielte und unbespielte maschinenlesbare Datenträger für Haushaltsgeräte, elektrische Ausgabegeräte für Getränke oder speisen, Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme für die Steuerung und Bedienung von Haushaltsgeräten; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 09 enthalten; Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, insbesondere Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhaltegeräte, Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellengeräte, Tee- und Kaffeemaschinen; Kühlgeräte, insbesondere Kühlschränke, Kühltruhen, Kühl- Gefrierkombinationsgeräte, Gefriergeräte, Eis-maschinen und -apparate; Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner, Haartrockengeräte; - 4 - Lüftungsgeräte, insbesondere Ventilatoren, Dunstfilter, Dunstab-zugsgeräte und Dunstabzugshauben; Wasserleitungsgeräte so-wie sanitäre Anlagen, insbesondere auch Armaturen für Dampf-, Luft- und Wasserleitungsanlagen, Warmwassergeräte, Spei-cherwassererhitzer und Durchlaufwassererhitzer; Geschirrspülbecken; Wärmepumpen; Speiseeismaschinen; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten.“ Die Markenstelle hat die Anmeldung durch eine Prüferin des gehobenen Dienstes mit der Begründung und gestützt auf zahlreiche Belegstellen zur beschreibenden Verwendung von „air system“ zurückgewiesen, an der Wortfolge, zu deutsch „Luft-system“, bestehe insbesondere ein Freihaltungsbedürfnis für die Beschreibung der beanspruchten Waren. Die Marke werde von den angesprochenen Verkehrskrei-sen ohne weiteres als Sachhinweis auf die Waren selbst verstanden und verwen-det, nämlich dass sie mit einem System ausgestattet bzw zum Betrieb eines sol-chen bestimmt seien, das mit Luft oder in Bezug auf Luft arbeite (etwa zur Küh-lung, Lagerung, Reinigung oder sonst zum Betrieb). Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sich im Beschwerde-verfahren weder zur Sache noch zu den ihr vom Senat übersandten Recherche-unterlagen geäußert hat. Nach Anberaumung der zunächst beantragten mündli-chen Verhandlung hat die Anmelderin Antrag auf Entscheidung im schriftlichen Verfahren gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 5 - II. Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der ange-meldeten Marke die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Mar-kenG entgegen. Bei der als Marke beanspruchten Wortkombination handelt es sich, wie schon die Markenstelle festgestellt hat, um eine bloße Sachangabe, die für die beanspruch-ten Waren zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden muss. Die Wortkombination ist sprachüblich gebildet und wird vom unbefangenen Verbraucher ohne weiteres im Sinne von „Luftsystem“ verstanden, nachdem es sich um einfache Worte des englischen Grundwortschatzes handelt, die mehr oder weniger eingedeutscht sind, wobei insbesondere das Wort „air“ aus ähnlich gebil-deten Kombinationen wie Airline, Airways, Airport, Airbag, air condition bekannt ist. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Senats wie der Markenstelle die Wortkombination als Gesamtbegriff vielfältig Eingang in die Technik- und Wirt-schaftssprache gefunden hat, wie die zahlreichen Fundstellen im Internet und so-gar in einem Fachwörterbuch (Langenscheidts Fachwörterbuch Technik und an-gewandte Wissenschaften, Englisch-Deutsch, 2002, S. 53 li. Sp.) belegen (dort als „Luftregelsystem“ wiedergegeben). Auf die beschreibende Verwendung der bean-spruchten Wortkombination hat nicht nur die Markenstelle durch Übersendung einschlägiger Belegstellen hingewiesen, sondern auch der Senat hat zusätzliche Recherchen angestellt und der Anmelderin mitgeteilt, ohne dass sie hierzu bisher Stellung genommen hat. Diese Verwendungsnachweise führen zu der berechtig-ten Feststellung, dass entgegen der Behauptung der Anmelderin im Verfahren vor der Markenstelle den beteiligten Verkehrskreisen der Sinngehalt von "Air System" bekannt ist, und zwar auch im einschlägigen Warenbereich, so etwa bei der Raumlüftung (www.elco.ch/p234.html; www.oxy-com.com/Duits/; www.swiss.guide.ch/de/Sanitaer/Utzenstorf/ 1177792_; www.compnet.at/html/ air-- 6 - systemluftklimatechnikgmbh_), der Trocknungstechnik (www.stela.de/Presse/ Presseberichte/combi%20air%20system.htm) oder der Wärmetechnik (www.remko.de/de/index. php?lia_page=prod_tree&id=68 ). Auch der Anmelderin dürfte die Verwendung dieses Begriffes im Sinne einer Gattungsbezeichnung nicht unbekannt sein, zumal sie ihn z.B. für Bügeleisen selbst beschreibend verwendet, wenn es im entsprechenden Katalog heißt: „...Dank des innovativen AIR SYSTEM bügeln die neuen TDA 8 mit ihren Spitzensohlen ... alle Stoffe noch schonender - ein Luftkissen in der Sohle verteilt die Hitze optimal für perfekte Textilpflege.“ Die Anmelderin beansprucht also letztlich Monopolrechte an einer im Geschäftsver-kehr bereits gebräuchlichen Warenbezeichnung. Es muss aber jedem Hersteller solcher Waren unbenommen von Monopolrechten Dritter möglich sein, zumindest die Ware als solche auch in markenmäßig herausgestellter Form zu beschreiben, was markenregisterrechtlich die Feststellung eines aktuellen Freihaltungsbedürf-nisses in sich trägt. Selbst wenn die beanspruchte Wortkombination dem allge-meinen Publikum in dieser Bedeutung nicht bekannt ist oder eher als Fantasiewort aufgefasst wird – wie die Anmelderin behauptet hat –, spielt dies für die Frage des markenrechtlichen Freihaltebedürfnisses ebenfalls keine Rolle, weil es Dritten un-benommen bleiben muss, auch unbekannte Fachbegriffe bekannt zu machen und als beschreibende Angabe zu verwenden, abgesehen davon, dass auch das Inte-resse des Fachverkehrs berücksichtigt werden muss, Begriffe mit beschreibendem Sinngehalt im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Waren ungehindert von Schutzrechten Dritter frei verwenden zu können. Angesichts der klaren Sachaussage in der Welthan-delssprache Englisch kann die angemeldete Marke zudem zur beschreibenden mehrsprachigen Produktkennzeichnung im in-ländischen Geschäftsverkehr sowie zur beschreibenden fremdsprachigen Pro-duktkennzeichnung im Im- und Export-verkehr dienen und stellt deshalb auch un-ter diesem Gesichtspunkt eine im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugunsten der Mitbewerber freihaltebedürftige Angabe dar. - 7 - Dass der angemeldeten Marke darüber hinaus auch das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen-steht, worauf die Markenstelle zusätzlich abgestellt hat, ergibt sich aus der im Vordergrund stehenden beschreibenden Sachaussage. Wie ausgeführt, werden die beteiligten inländischen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Zusammenhang mit den für sie beanspruchten Haushalts-, Heizungs- und Lüf-tungsgeräten sowie Teilen davon ohne weiteres im beschreibenden Sinn verste-hen, auch wenn sich ihnen womöglich nicht auf Anhieb - etwa bei Küchenwaagen - der konkrete technische Warenbezug erschließt; insoweit reicht es aber schon aus, wenn die Wortkombination nur im allgemeinen Sinn eines (technischen) Systems beschreibend wirkt, dh einer Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen, bei denen Luft bearbeitet, eingesetzt wird oder sonst eine Rolle spielt. Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen. Stoppel Schwarz-Angele PaetzoldNa
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