BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 150/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 399 04 064 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 17. Juni 2002 ist wir-kungslos, soweit die angegriffene Marke 399 04 064 auf-grund des Widerspruchs aus der Marke 2 909 926 gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 17. Juni 2002 hat die Markenstelle für Klasse 10 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Marke 399 04 064 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 909 926 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrund-satzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Fa
Full & Egal Universal Law Academy