BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 151/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. November 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 46 678 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Kunze BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deut-schen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 10 - vom 7. Juli 1999 aufgehoben. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke RAPIDVAC ursprünglich für die Waren "Medizinische und chirurgische Geräte und Instru-mente, Absauggeräte für Rauch". Die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft versagt. Das beanspruchte Markenwort sei in sprachüblicher Weise aus zwei beschreibenden Bestandteilen der englischen Sprache zusammengesetzt, wobei es sich bei "Vac" um ein Kurzwort für "Vacuum Cleaner" mit der Bedeutung "Staubsauger" handele und "Rapid" in seiner Bedeutung "schnell" sogar im deut-schen Sprachgebrauch schon geläufig sei. In ihrer Gesamtaussage sei die Be-zeichnung für die angesprochenen Verkehrskreise im Sinne von "Schnellsauger" unmittelbar und allein in diesem beschreibenden Sinne verständlich, weshalb es an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle. - 3 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Sie vertritt die Auffassung, daß der angemeldeten Bezeichnung als Wortneu-schöpfung nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle. Insbesondere stelle der Be-griff "RAPIDVAC" kein gebräuchliches Wort der deutschen oder der englischen Sprache dar, sondern es handele sich hierbei um ein eigentümliches, griffiges Kunstwort. Es sei nicht zulässig, dieses Wort in seine beiden Bestandteile zu zerlegen und einer analytischen Betrachtungsweise zu unterziehen. Im übrigen treffe es nicht zu, daß "Vac" üblicherweise die Abkürzung für "Vacuum Cleaner" sei. Schließlich fehle ein unmittelbarer Bezug des angeblichen Begriffsinhaltes der Anmeldemarke zu den beanspruchten Waren. Denn es werde kein Schutz für "Staubsauger" beansprucht, sondern im wesentlichen für medizinische Absaugge-räte. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung der Wort-marke in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis des Freihal-tebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterschei-dungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen. Nach den Feststellungen des Senats stellt das Wort "RAPIDVAC" keine unmittel-bare warenbeschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar; insbesondere kommt ihr in der deutschen Übersetzung nicht ohne weiteres die Bedeutung "Schnellsauger" zu, wie die Markenstelle angenommen hat. Während "Rapid" zum Grundwortschatz der englischen Sprache zählt und in seiner Be-deutung "schnell" auch schon im deutschen Sprachgebrauch verwandt wird, ist die Bedeutung für "Vac" vielschichtiger. Die Annahme der Markenstelle "Vac" sei - 4 - allein als die übliche Abkürzung für "Vacuum Cleaner" zu verstehen, trifft nicht zu, ganz abgesehen davon, daß mit der Anmeldung überhaupt kein Schutz für "Staubsauger" beansprucht wird.. So hat zB eine Internet-Recherche des Senates ergeben, daß mit "Vac" auch Geräte zur Schaffung von Vacuum in Räumen be-zeichnet werden (vgl zB Dust Recovery Equipment, www. airblast. co. uk oder Danville Engineering Products, www. daneng. com), wobei in diesem Zusammen-hang auch der Gerätename "RAPIDVAC" auftaucht, jedoch für Apparate zur Her-stellung von staubfreien Räumlichkeiten. Daß "Vac" auch als Abkürzung für "Vacuum Cleaner" verwandt wird, und zwar im Sinne von Haushaltsstaubsaugern (Produkte der Firmen Hoover und Miele werden zB im Internet entsprechend be-worben), erlaubt hingegen nicht den Schluß, "Vac" generell als Kürzel für Sauger im weitesten Sinne anzusehen und die Anmeldemarke im Sinne von "Schnellsauger" zu beurteilen. Eine solche Betrachtungsweise entspricht zum ei-nen nicht sprachlicher Übung und ist zum anderen das Ergebnis einer markenre-gisterrechtlich unzulässigen Analyse der Marke. Kann der Wortmarke für die be-anspruchten Waren damit aber kein eindeutig beschreibender Begriffsinhalt zu-gewiesen werden, ist ihr Begriffsgehalt vielmehr unscharf und mehrdeutig, kommt sie als freizuhaltende Sachangabe nicht in Betracht. In dieser Einschätzung sieht sich der Senat durch die Eintragung von "RAPIDVAC" als Marke in Großbritannien, USA und Australien bestätigt, was zu-mindest ein Indiz dafür ist, daß "RAPIDVAC" nach dem originären englischen Sprachverständnis keine beschreibende Bezeichnung für die beanspruchten Wa-ren darstellt. Ist nämlich ein fremdsprachiges Wort in dessen muttersprachlichen Land als Marke eingetragen worden, so ist dies neben den anderen Feststellun-gen, die den inländischen Verkehr betreffen, und die Zweifel an der beschreiben-den Eigenschaft eines Wortes aufkommen lassen, ein weiterer Hinweis auf seine Eignung betriebskennzeichnend zu wirken (vgl BGH GRUR 1996, 771, 772 - The Home Depot -). Soweit die Markenstelle auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts zu "POWERVAC" (GRUR 1992, 353) Bezug nimmt, durch die die Schutzfähigkeit für "Staubsauger" als freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe versagt worden - 5 - ist, können die dort angestellten Erwägungen auf das vorliegende Warengebiet der Klasse 10 nicht übertragen werden. Vor diesem Hintergrund kann der angemeldeten Marke auch nicht jegliche Unter-scheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden, da jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhinder-nis zu überwinden (BGH GRUR 1999, 1096 f ABSOLUT, YES und FOR YOU). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. So liegt der Fall wie ausgeführt hier, so daß die Beschwerde Erfolg haben mußte. Stoppel Martens Kunze Bb
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