BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 152/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. Dezember 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 398 56 846 hier: Löschungsverfahren S 169/00 BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel, die Richterin Schwarz-Angele und den Richter Paetzold beschlossen: Die Hauptsache hat sich erledigt. G r ü n d e Mit Beschluß vom 2. August 2001 hat die Markenabteilung den Antrag auf Lö-schung der angegriffenen Marke zurückgewiesen. Hiergegen hat die Löschungs-antragstellerin Beschwerde eingelegt, die sich indes im Laufe des Beschwerde-verfahrens dadurch in der Hauptsache erledigt hat, dass die Markeninhaberin im Parallelverfahren 28 W (pat) 127/01 auf die angegriffene Marke verzichtet hat. Für eine Fortsetzung des Verfahrens zur Feststellung einer eventuellen Nichtigkeit der Marke ex-tunc (vgl. BGH GRUR 2001,337 "easypress") bestand nach der Sach-lage auf Grund der Vorentscheidung im Parallelverfahren keine Veranlassung und ist im übrigen auch nicht von der Löschungsantragstellerin beantragt worden. Da-mit war allein noch die Kostenfrage zu entscheiden, wobei für den Senat nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung für eine entsprechende Billigkeitsent-scheidung nach § 71 Abs 1 MarkenG zu Lasten einer der Beteiligten besteht, was im übrigen auch von keiner Seite beantragt worden ist. Kosten waren daher nicht aufzuerlegen. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
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