BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 154/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 6.70 - 2 - betreffend die Marke 397 16 035.6 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Kunze beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die am 24. April 1997 für die Waren Uhren und Zeitmeßinstrumente; Reise- und Handkoffer; Regen-schirme und Sonnenschirme; Bekleidungsstücke eingetragene Wort-/Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende ist nach §§ 42 Absatz 2 Nr 3, 11 Markengesetz Widerspruch erhoben worden.- 3 - Die Markenstelle für Klasse 14 hat mit Beschluß vom 15. März 2000 den Wider-spruch mit der Begründung zurückgewiesen, die Widersprechende habe weder ihre Widerspruchsberechtigung noch die Voraussetzungen einer Agenten- oder Vertreterstellung der Markeninhaberin hinreichend dargelegt. Dagegen richtet sich die nicht näher begründete Beschwerde der Widerspre-chenden. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zutreffend hat die Markenstelle den Widerspruch wegen unzureichenden Vor-bringens zu den vorliegend relevanten Tatbestandsvoraussetzungen zurückge-wiesen. Die Widersprechende hat zum einen nicht dargelegt, daß sie überhaupt Inhaberin einer geschützten Marke ist. Damit fehlt es bereits an der Widerspruchsberechti-gung im Sinne des § 42 Absatz 2 MarkenG. Zu den Voraussetzungen des § 11 MarkenG hat die Widersprechende lediglich ausgeführt, daß verschiedene Kunden mit ihr Lieferverträge abgeschlossen hät-ten, so ua auch die Markeninhaberin, allerdings für die "FEEL FRE: 3-Kollektion" und nicht für Waren unter der angegriffenen Marke; letztere sei der Markeninha-berin lediglich im Rahmen der Anbahnung zu einem Agentenverhältnis vorgestellt worden. Damit sind ersichtlich keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Voraussetzungen des § 11 Markengesetz ergeben könnten. Denn nach dem ei-genen Vorbringen der Widersprechenden ist es letztlich zu keinem Agentenver-hältnis i. S. von § 11 MarkenG zwischen ihr und der Markeninhaberin gekommen. Auch der übrige Vortrag enthält keine Anhaltspunkte für ein Vertragsverhältnis der - 4 - Beteiligten, bei dem die Markeninhaberin die Interessen der Widersprechenden im geschäftlichen Verkehr wahrzunehmen hätte. Allein die auf Leistungsaustausch gerichteten Rechtsbeziehungen begründen keine Agenten- oder Vertreterstellung. Damit hat die Markenstelle zu Recht den Widerspruch zurückgewiesen, so daß die Beschwerde erfolglos bleiben mußte. Anlaß, einem der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billig-keitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG), bestand indes nicht. Stoppel Martens Kunze br/prö - 5 - Abb. 1 Abb. 2
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