BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 162/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 399 58 663.6 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2001 und vom 2. Juli 2002 sind wirkungslos, soweit die angegriffene Marke auf-grund des Widerspruchs aus der Marke 395 52 669.8/30 teilweise gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 25. Oktober 2001 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Marke 399 58 663.6/29 teilweise wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 52 669.8/30 gelöscht. Die Erinnerung der Mar-keninhaberin ist durch den Beschluss vom 2. Juli 2002 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss sowie der zugrundelie-gende Beschluss vom 2. Juli 2002 im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssi-cherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts we-gen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
Full & Egal Universal Law Academy