BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 162/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 395 51 628.5 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters von Schwichow beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Mar-kenstelle für Klasse 08 – vom 13. April 2004 ist wirkungslos, so-weit die angegriffene Marke 395 51 628 aufgrund des Wider-spruchs aus der Marke 2 090 265 gelöscht worden ist. G r ü n d e Nachdem in einem Erstbeschluß vom 03. Februar 1998 zunächst der Widerspruch aus der Marke 2 090 165 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für Klasse 08 des Deutschen Patent- und Markenamts mit dem Erinnerungsbeschluss vom 13. April 2004 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsgefahr zwischen der Marke mit der Widerspruchsmarke festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninha-berin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefoch-tene Beschluss hinsichtlich der teilweisen Verweigerung wirkungslos ist. - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Stoppel Schwarz-Angele von Schwichow Bb
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