BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 169/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 399 16 996 hier: Gegenstandswert hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Rich-ter Paetzold und von Schwichow beschlossen: Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e Das Beschwerdeverfahren hat sich durch die Rücknahme der Beschwerde durch die Widersprechende erledigt. Der anwaltliche Vertreter der Inhaberin der ange-griffenen Marke beantragt, den Streitwert festzusetzen. Die Widersprechende hat sich hierzu nicht geäußert. Auf Seiten der Markeninhaberin war ein Rechtsanwalt tätig, so dass die Festset-zung des Gegenstandswerts gemäß § 10 Abs 1 BRAGO erfolgen kann (vgl BPatGE 40, 182, 183 f; 41, 6 ff; GRUR 1999, 65; Althammer/Ströbele, MarkenG, 7. Aufl, § 71 Rdnr 44), wonach sich der am 3. Februar 2004 gestellte Antrag rich-tet. Für das vorliegende Widerspruchsverfahren ist die Festsetzung eines Gegen-standswerts in Höhe von … € angemessen. Die Wertfestsetzung erfolgt nach billigem Ermessen gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO (bzw jetzt § 23 Abs 3 RVG) und richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Markeninhaberin am Bestand ihrer angegriffenen Marke (vgl Althammer/Ströbele aaO, § 71, - 3 - Rdnr 44). Besondere werterhöhenden Umstände, wie zB die Benutzung der jünge-ren Marke sind nicht bekannt, so dass hier vom Regelfall auszugehen ist (vgl PA-VIS, zB BPatG 29 W (pat) 112/97, 24 W (pat) 226/97). Stoppel Paetzold von Schwichow Pü
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