BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 173/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. September 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 396 45 337 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2000 unter Mitwirkung des BPatG 154 6.70 - 2 - Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Grabrucker und des Richters Schramm beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 31 vom 23. August 1999 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 126 330 wird die Löschung der angegriffenen Marke 396 45 337 angeordnet. G r ü n d e I Gegen die am 25. November 1996 für die Ware "Futtermittel" eingetragene Wortmarke "Promix" ist u.a. Widerspruch erhoben worden aus der Marke 1 125 330 "Vipromix" die seit dem 16. August 1988 für "Heimtiernahrung" - 3 - eingetragen ist. Die Markenstelle hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, daß auch vor dem Hintergrund identischer Waren die Markenähnlichkeit nicht ausrei-che, um eine Verwechslungsgefahr anzunehmen. Die Unterschiede im Gesamt-eindruck könnten weder übersehen noch überhört werden, da bei schriftlicher Wiedergabe der am stärksten beachtete Wortanfang markant abweiche und bei einer Benennung der Marken der dreisilbigen Widerspruchsmarke eine zweisilbige Marke gegenüberstehe. Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der Auffassung, die Prüfungsstelle habe unbeachtet gelassen , daß im undeutlichen Erinnerungsbild des Verkehrs die übereinstimmenden Merkmale zweier Bezeich-nungen wesentlich stärker hervorträten als die Unterschiede. Dieser Grundsatz sei hier besonders deshalb von Bedeutung, weil die angegriffene Marke in der Widerspruchsmarke vollständig enthalten sei und diese Silbenfolge angesichts der eher schwachen Vorsilbe "Vi" die Marken präge. Zu berücksichtigen sei auch die Identität der Waren, die sich zudem an breite Bevölkerungskreise richteten, die einer Warenkennzeichnung mit einer gewissen Flüchtigkeit begegneten. Den deshalb erforderlichen, besonders weiten Abstand halte die angegriffene Marke von der Widerspruchsmarke nicht ein. Daneben bestehe aber auch die Gefahr, daß die Marken i.S.d. MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 gedanklich miteinander in Ver-bindung gebracht würden, wenn der Verkehr die Widerspruchsmarke klanglich im Sinne von "wie Promix" verstehe. - 4 - Die Widersprechende beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die angegriffene Marke zu löschen. Die Anmelderin hat keinen Antrag gestellt und sich auch weder in der Sache ge-äußert, noch den Termin zur mündlichen Verhanldung wahrgenommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke besteht nach Auffassung des Senats die Gefahr von Verwechslungen (MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2). Da sowohl die Widerspruchsmarke als auch die angegriffene Marke für die gleiche Ware Schutz beanspruchen, denn Heimtiernahrung ist im Oberbegriff "Futtermittel" enthalten, bedarf es eines erheblichen Abstandes der beiden Mar-ken, um die Gefahr von Verwechslungen ausschließen zu können, zumal von den Waren auch Endverbraucher angesprochen werden, die Produktkennzeichnungen erfahrungsgemäß häufig mit eher geringerer Aufmerksamkeit begegnen. Diesen deutlichen Abstand hält die angemeldete Marke zu der Widerspruchsmarke, die eine normale Kennzeichnungskraft aufweist, nicht ein. Zwischen den Marken besteht für den Senat unter Berechnung der Grundsätze, daß sich die Verkehrsauffassung regelmäßig nur anhand eines undeutlichen Er-innerungseindrucks bildet und erfahrungsgemäß die Übereinstimmungen stärker prägend sind als die Unterschiede, und angesichts des Umstandes, daß die an-gegriffene Marke vollständig in der Widerspruchsmarke enthalten ist, bereits die Gefahr unmittelbarer klanglicher Verwechslungen. Diese könnte nur dann ausge-schlossen werden, wenn dem Wortteil "Promix" innerhalb der Widerspruchsmarke - 5 - ungeachtet seiner quantitativen Dominanz eine prägende Wirkung wegen mangelnder Kennzeichnungskraft abzusprechen wäre oder wenn dem Hinzutreten der abweichenden Silbe "Vi" sowohl für die Klangwirkung als auch für das Schrift-bild und den Sinngehalt eine für den Gesamteindruck allein prägende Bedeutung beizumessen wäre. Dies ist jedenfalls in Bezug auf das Klangbild der Marken nicht der Fall. Selbst wenn man zu Gunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke davon aus-geht, daß Wortanfänge im Regelfall besser in Erinnerung bleiben als die übrigen Wortteile, besteht vorliegend die Gefahr klanglicher Verwechslungen; denn das klangliche Gewicht der Widerspruchsmarke liegt nach Auffassung des Senats auf deren beiden Schlußsilben "promix", also dem mit der angegriffenen Marke voll-ständig übereinstimmenden Wortteil. Hierbei handelt es sich um eine auf Grund ihrer insgesamt harten Klangcharakteristik auffällige Buchstabenfolge, hinter der die in der Widerspruchsmarke vorangestellte Silbe "Vi" als klangschwach deutlich zurücktritt, zumal sie nach dem natürlichen Sprachrhythmus regelmäßig unbetont bleiben wird. Durch die Hinzufügung dieser Vorsilbe entsteht im übrigen auch kein anderer, charakteristisch abweichender Wortsinn, der ein Auseinanderhalten der beiden Marken erleichtern könnte. Eine Aufteilung der Widerspruchsmarke in "Vipro" und "mix", wie das die Markenstelle angenommen hat, erscheint dem Se-nat demgegenüber nicht zwingend, wobei das Argument der Widersprechenden nicht von der Hand zu weisen ist, der Verkehr könne die Widerspruchsmarke im Sinne von "wie Promix" verstehen und werde dann sogar von Markenidentität ausgehen. Daß schließlich der gemeinsame Bestandteil "mix" im Hinblick auf die Waren deutliche beschreibende Begriffsanklänge aufweist, was sich für sich ge-nommen eine Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen ausschließen würde, än-dert nichts an dem Umstand, daß die prägende Gemeinsamkeit beider Marken in der Verbindung "promix" und damit in einem Phantasiebegriff liegt. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Beschwerde der Widersprechenden stattzugeben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Besondere - 6 - Gründe dafür, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (MarkenG § 71 Abs. 1), liegen nicht vor. Stoppel Grabrucker Schramm Na
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