BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 175/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Mai 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 399 34 811 hier: Löschungsverfahren S 22/01 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel, die Richterin Schwarz-Angele und den Richter Paetzold beschlossen: Die Beschwerde ist in der Hauptsache erledigt. Kosten werden nicht auferlegt. G r ü n d e Mit Beschluß vom 18. Juni 2002 hat die Markenabteilung den Antrag auf Lö-schung der angegriffenen Marke zurückgewiesen. Hiergegen hat die Löschungs-antragstellerin Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin auf die angegriffene Marke verzichtet. Damit hat sich die Be-schwerde in der Hauptsache erledigt. Für eine Fortsetzung des Verfahrens zur Feststellung einer eventuellen Nichtigkeit der Marke ex-tunc, wie die Löschungs-antragstellerin nunmehr beantragt, besteht nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Zwar wirkt der Verzicht auf die Marke nach § 48 MarkenG regel-mäßig nur ex nunc, doch wird hierdurch dem Löschungsverfahren die Verfahrens-grundlage entzogen, falls nicht der Löschungsantragsteller ausnahmsweise ein in-dividuelles Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit der Marke mit Wirkung ex tunc geltend macht. Das ist vorliegend nicht geschehen. Die Lö-schungsantragstellerin beruft sich stattdessen allein auf ein Allgemeininteresse an der rückwirkenden Feststellung, das sie aus dem Popularcharakter des Lö-- 3 - schungsverfahrens ableiten will. Diese Auffassung ist indes rechtlich unzutreffend (vgl. BGH GRUR 2001,337 "easypress"), worauf der Senat bereits in der mündli-chen Verhandlung hingewiesen hat. Damit war allein noch die Kostenfrage zu ent-scheiden, wobei für den Senat keine Veranlassung für eine entsprechende Billig-keitsentscheidung nach § 71 Abs 1 MarkenG zu Lasten einer der Beteiligten be-steht, was im übrigen auch von keiner Seite beantragt worden ist. Kosten waren daher nicht aufzuerlegen. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Bb
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