BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 181/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 44 581.8/12 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Rich-ters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deut-schen Patent- und Markenamtes -Markenstelle für Klasse 12- vom 11. Juni 2002 aufgehoben. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge 1er Reihe als Kennzeichnung für die Waren "Kraftfahrzeuge, Personenkraftwagen". Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung wegen Bestehen eins Eintra-gungshindernisses § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren auf Eintragung weiter und macht geltend, dass die angemeldete Marke keinen eindeutigen konkreten Sinngehalt vermittle und auch nicht geeignet sei, die Waren glatt zu beschreiben. Die Unterscheidungskraft ergebe sich auch daraus, dass der Verkehr nicht "unvorbereitet" auf die Marke treffe, sondern daran durch die Ver-wendung von vergleichbaren eingetragenen Marken der Anmelderin gewöhnt sei. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht weder das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen. - 3 - 1. An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren kein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, denn es ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müsste. Um eine Marke von der Eintragung auszuschließen – auf die nach § 33 Abs 2 S 2 MarkenG ein Anspruch besteht, so dass Zweifel letztlich zugunsten der Anmel-dung zu werten sind – bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Wortfolge ausschließlich und unzweideutig zur Beschreibung der Waren eignet. Die bloße Vermutung oder Möglichkeit, dass eine Marke in einem bestimmten Sinn verstanden wird und sich daraus ein warenbeschreibender Bezug ergeben könnte, genügt nicht. Im vorliegenden Fall konnte ein beschreibender Gebrauch der Marke in ihrer Ge-samtheit im Inland nicht belegt werden. Die von der Markenstelle angeführten Bei-spiele (1er, 3er oder 5er Reihe) stammen ausnahmslos von der Anmelderin selbst und können ihr nicht entgegengehalten werden. Die Wortfolge ist allenfalls aus der Grundschule als Hinweis auf Multiplikationen mit der Zahl 1 bekannt. Dies rechtfertigt aber nicht schon die Annahme einer frei-haltungsbedürftigen Angabe. Zunächst ist sie selbst im Zusammenhang von Kraftfahrzeugen mehrdeutig. Zwar spricht man dort von Baureihen. Die vorlie-gende Wortfolge ist in ihrer Bedeutung aber unklar und kann völlig verschiedene Gesichtspunkte betreffen: etwa im Sinne einer Größenangabe innerhalb der eige-nen Modellpalette oder aber auch als Hinweis auf Hubraumgrößen von Motoren (etwa 1-Liter, 2-Liter oder 3-Liter). Darüber hinaus beschreiben beide Bedeutun-gen die hier betroffenen Waren nicht unmittelbar. Vielmehr ist noch ein weiterer Gedankenschritt erforderlich. Dass sich der mögliche warenbeschreibende Sinn einer Marke aber erst nach mehreren Überlegungen und gedanklichen Konstrukti-onen auftut, genügt nicht den Erfordernissen einer unzweideutig und unmittelbar beschreibenden Angabe. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die bean-- 4 - spruchte Wortfolge nicht als Fachwort nachweisbar ist und deshalb auch nicht vom Verkehr ohne weiteres in seiner beschreibenden Bedeutung erkannt werden wird. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die betroffenen Mitbewer-ber der Anmelderin gerade auf die beanspruchte Wortfolge zur Beschreibung ihrer Waren und Dienstleistungen angewiesen sind. Ein Gebrauch der Wortfolge ist le-diglich bei der Anmelderin festzustellen, und zwar zur Kennzeichnung ihrer einzel-nen Modellreihen. Andere Hersteller haben sich eigene, davon abweichende Kennzeichnungssysteme zugelegt ("-Klasse", "-Type" oder systematische Zahlen-/ Buchstabenkombinationen). Unter diesen Umständen können die Interessen der Mitbewerber, die möglicherweise die streitige Wortfolge in beschreibender Weise verwenden wollen, durch eine sachgerechte Anwendung des § 23 MarkenG ge-schützt werden. 2. Für eine Verneinung der Unterscheidungskraft fehlt es ebenfalls an entspre-chenden Feststellungen, zumal jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu-geordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechen-den Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterschei-dungsmittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, dass ihr die Unterschei-dungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Vielmehr spricht für die Annahme einer ausreichenden Originalität, dass die Wortfolge aus dem Kenn-zeichnungssystem der Anmelderin in den Medien als Betriebshinweis verwendet wird (vgl. Autobild Nr. 9 vom 1. März 2002 und Nr. 15 vom 12. April 2002, Süd-deutsche Zeitung Nr. 181 vom 8. August 2001, S. 28). Hinzu kommt, dass die Anmelderin bereits über zahlreiche ähnlich gebildete Mar-ken verfügt, die unbeanstandet eingetragen wurden ("3er Reihe" bis "8er Reihe"). Auch wenn kein Eintragungsanspruch aus ähnlichen Voreintragungen abgeleitet werden kann, so trägt doch eine entsprechende Amtspraxis, die viele gleiche Sachverhalte gleich regelt, zur Entwicklung einer entsprechenden Verkehrsauffas-- 5 - sung bei. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Berufung auf mangelnde Unter-scheidungskraft kaum möglich. Nur in Fällen konsequenter Falscheintragung ist das Bundespatentgericht gehalten, die eingetretene Entwicklung zu begrenzen. Im vorliegenden Fall gibt es hierfür jedoch keine Anhaltspunkte. Nach alledem musste die Beschwerde der Anmelderin Erfolg haben. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Hu
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