BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 182/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung G 42 118/31 Wz BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Sekretaruk beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Marken-stelle für Klasse 31 - vom 3. September 1999 ist wirkungslos, so-weit der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 121 672 die Eintragung versagt worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 3. September 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 31 - der angemeldeten Marke die Eintragung versagt. Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung eingeschränkt. Die Widersprechende hat daraufhin u.a. den Widerspruch aus der Marke 1 121 672 zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Versagung der Eintragung wirkungslos ist. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Stoppel Martens Sekretaruk prö
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