BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 183/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 396 17 286 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Mar-kenstelle für Klasse 12 – vom 10. Januar 2001 und vom 12. Juli 2002 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 396 17 286 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 145 609 angeordnet worden ist. Gründe Mit Beschluss vom 10. Januar 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Markenstelle für Klasse 12 – ua die Verwechslungsgefahr der Marke 396 17 286 mit der Widerspruchsmarke 1 145 609 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 12. Juli 2002 hat es die Erin-nerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 396 17 286 form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass die angefochte-nen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind. - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Bb
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