BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 184/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. Oktober 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 394 07 054 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und der Richter Paetzold beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 4 vom 28. Januar 2003 ist gegenstandslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke angeordnet und der Widerspruch zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 28. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 4 des Deut-schen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 394 07 054 we-gen des Widerspruchs aus der IR-Marke 457 022 angeordnet. Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, da nach ihrer Auffassung noch weitere Waren gelöscht werden müßten. Im Beschwerdeverfah-ren hat die Markeninhaberin ihr Warenverzeichnis beschränkt und die Widerspre-chende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Zurückweisung des Widerspruchs wie der Löschungsantrag wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Zwar hat die Markeninhaberin insoweit keine Rechtsmittel eingelegt, doch beseitigt die Rücknahme des Widerspruchs zum einen die Bestandskraft der Entscheidung und zum anderen läuft die Löschungsanordnung auf Grund des eingeschränkten Wa-- 3 - renverzeichnisses sachlich ohnehin ins Leere. Dieser Ausspruch erfolgt aus Grün-den der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrund-satzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
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