BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 185/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. Oktober 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 41 421.1 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens sowie des Richters Voit beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren "Futtermittel für Heimtiere, auch nichtmedizinische Ergänzungs- und Stärkungsmittel für Heimtiere sowie Getränke für Heimtiere, diätetische Erzeugnisse für Heimtiere für nichtmedizinische Zwecke; sämtliche vorgenannten Waren, insbesondere für Hunde" ist das Wort "agility". Die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG mit der Begründung von der Eintragung ausgeschlossen, bei diesem englischen Wort mit der Bedeutung "Flinkheit, Be-händigkeit, Aufgewecktheit" handele es sich um eine freizuhaltende Angabe über den Bestimmungszweck der genannten Waren. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen An-trag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Sie hat die Beschwerde nicht begründet und ist ihrer telefonischen Ankündigung folgend im Termin nicht erschienen. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde führt nicht zur Aufhebung der angefochtenen Be-schlüsse, denn der angemeldeten Bezeichnung steht auch nach Ansicht des Se-nats das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Nach den Feststellungen des Erinnerungsprüfers, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt und die seitens der Anmelderin im Beschwerdeverfahren un-widersprochen geblieben sind, handelt es sich bei dem englischen Wort "agility" um eine die beanspruchten Waren beschreibende Angabe, mit der lediglich zum Ausdruck gebracht wird, daß die so gekennzeichneten Heimtierfuttermittel speziell auf besondere Leistungsanforderungen an die Tiere, insbesondere Hunde, abge-stimmt sind. Diesen unmittelbar warenbezogenen Zusammenhang hat die Mar-kenstelle durch die dem angefochtenen Erinnerungsbeschluß beigefügten Anla-gen nachgewiesen. Daraus ergibt sich, daß unter "Agility" im Inland ein spezielles Hundetraining verstanden wird, das an die Tiere besondere Anforderungen hin-sichtlich Kondition, Fitness und Schnelligkeit stellt, die sich auch in einer speziell darauf abgestimmten Ernährung widerspiegeln, wie dies beispielsweise in der Werbung für die "Happy Dog"-Produkte zum Ausdruck kommt, von denen eines als "die Kroketten-Alternative für alle Hunde mit erhöhtem Energiebedarf. Für Zucht, Leistung und Agility Sport" bezeichnet wird. Ein Freihaltungsbedürfnis zu-gunsten der Mitbewerber, denen es unbenommen bleiben muß, mit dem Fachwort "agility" gleichfalls auf solche Futter(ergänzungs)mittel hinzuweisen, die auf spe-zielle Leistungsanforderungen, insbesondere bei Hunden, zugeschnitten sind, liegt daher auf der Hand. - 4 - Vor diesem Hintergrund konnte die Beschwerde der Anmelderin daher keinen Er-folg haben. Stoppel Martens Voit Bb
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