BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 187/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 66 361 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. August 2001 und vom 7. März 2003 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegrif-fenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschafts-marke 64 014 angeordnet worden ist. Kosten werden nicht auferlegt. G r ü n d e Mit Beschluß vom 10. August 2001 hat die Markenstelle für Klasse 14 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 66 361 wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 64 014 angeordnet. Die Erinnerung der Markeninhaberin ist durch den Beschluß vom 7. März 2003 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß sowie der zugrundelie-gende Beschluß vom 10. August 2001 im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der - 3 - Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Stoppel Richterin Schwarz-Angele hat Urlaub und kann nicht selbst unterschreiben. Stoppel Paetzold Bb
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