BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 19/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 17 077.8 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Hartlieb beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortkombination Minuten-Menü für die Waren "Fertiggerichte, im wesentliche bestehend aus ...., auch in zuberei-teter, konservierter oder tiefgekühlter Form, insbesondere Fertigsuppen und Fer-tigeintöpfe". Die Markenstelle hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zu-rückgewiesen mit der Begründung, sie werde von den angesprochenen Verkehrs-kreisen ohne weiteres als Sachhinweis allein dahingehend verstanden, dass die so gekennzeichneten Waren in Minuten zubereitet und verzehrfertig seien. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zur Begründung aus-führt, dass dem sprachlich neu geschöpften Markenwort lediglich eine unscharfe Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem einzigen Sinngehalt zukomme, zu-mal es sich bei einem Menü um eine Speisenreihenfolge handele und es schon deshalb an einem konkreten Sachbezug zu den beanspruchten Waren fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats un-terliegt die angemeldete Wortfolge sowohl dem Schutzhindernis der fehlenden Un-- 3 - terscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als auch dem einer freihal-tungsbedürftigen beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die beanspruchte Wortkombination stellt sich auch für den Senat als bloßer Sach-hinweis dar, da sie eine in sich und selbst ohne Kenntnis der konkreten Waren ohne weiteres verständliche Aussage vermittelt, wie sie die Markenstelle unmiss-verständlich dargelegt hat. Das gilt erst recht im Kontext der Waren, da die ange-sprochenen Verkehrskreise (Endverbraucher) an vergleichbare Begriffsbildungen und Sachaussagen bereits gewöhnt sind, da sie das Minuten-Steak, die Minuten-Terrine sowie die Minutenmahlzeit kennen und mithin auch das Minuten-Menü le-diglich als weitere Bezeichnung für ein schnell verzehrfertiges Gericht identifizie-ren. Im übrigen ist die von der Anmelderin beanspruchte Wortkombination auch keine Neuschöpfung, sondern bereits im Internet nachweisbar. Ob die Angabe - wie die Anmelderin behauptet - in verschiedener Richtung verstanden werden kann, spielt dabei keine Rolle. Für das Freihaltungsbedürfnis reicht es, wenn le-diglich eine der Bedeutungen vom Verkehr als Sachhinweis benötigt wird (zuletzt EuGH MarkenR 03, 450 - DOUBLEMINT; Ströbele/ Hacker, MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 8 Rdn. 226, 295 m.w.N.). Die beschreibende Angabe braucht sich auch nicht - anders als offenbar die Anmelderin meint - in einer Synonymfunktion des Warenbegriffs zu erschöpfen, vielmehr enthält das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine Reihe von Beschreibungsvarianten, die bis zu beson-deren bedeutsamen Umständen bezüglich der Waren reichen, die beim Erwerb eine Rolle spielen können. Hierzu gehört zweifellos auch der Umstand auf die schnelle Zubereitung einer Mahlzeit, die u.U. aus mehreren Gängen wie Suppe, Vorspeise, Hauptgang usw. bestehen und in einer gemeinsamen Verpackung oder als Verpackungsverbund angeboten werden kann, worauf von den Mitbewerbern ungehindert hingewiesen werden muß. Diesen tatsächlichen Feststellungen ist die Anmelderin trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Senats nicht entgegenge-treten, so dass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Anmelderin im vor-liegenden Fall ihre Anmeldung überhaupt aufrecht erhält. - 4 - Im übrigen fehlt der Anmeldung in Bezug auf die beanspruchten Waren aber auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG. Diese liegt vor, wenn die Marke dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren verschiede-ner Hersteller genügt. Die Anforderungen des Verbrauchers an diese konkrete Un-terscheidungseignung sind hierbei nach ständiger Rechtsprechung gering, so dass nur Bezeichnungen ausgeschlossen sind, die entweder einen im Vorder-grund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt haben oder zB in der Umgangs-sprache oder Werbung derart "verbraucht" sind, dass sie vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel akzeptiert werden. Wegen des Eintragungsanspruchs ge-mäß § 33 Abs 2 MarkenG sind Zweifel letztlich zugunsten der Anmelderin zu werten. Selbst diesen geringen Anforderungen wird die angemeldete Marke aber nicht gerecht. Wie bereits oben festgestellt, steht der beschreibende Bedeutungs-gehalt der beanspruchten Wortfolge so deutlich im Vordergrund, dass sie von er-heblichen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Vielmehr nimmt der durchschnittlich informierte Verbraucher, der es gewohnt ist, dass wichtige Informationen in einer ansprechenden und modernen Form prä-sentiert werden, die Wortfolge mit ihrer klaren schlagwortartigen Aussage so hin, wie er es bei anderen ähnlichen Produktbeschreibungen gewohnt ist. Von diesen weicht die beanspruchte Marke weder durch Wortwahl noch sonst wie in erkenn-barer Weise ab. Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen. Stoppel Schwarz-Angele Richterin Hartlieb hat Ur-laub und kann daher nicht selbst unterschreiben. Stoppel Bb
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