BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 190/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 396 24 824.1 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel so-wie der Richterinnen Grabrucker und Martens beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. August 1999 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Wi-derspruchs aus der Marke 1 186 759 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 18. August 1999 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 396 24 824.1 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 186 759 angeordnet. Hiergegen hat die Markenin-haberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtser-mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Stoppel Grabrucker Martens prö
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