BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 193/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 397 25 003.7 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie die Richterin Martens und des Richters Kunze beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Mar-kenstelle für Klasse 29 - vom 8. Januar 1999 und vom 15. Mai 2000 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 397 25 003.7 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 103 155 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 8. Januar 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 29 - die teilweise Löschung der angegriffenen Marke an-geordnet. Mit Beschluss vom 15. Mai 2000 hat es die Erinnerung des Markenin-habers gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat der Inhaber der Marke 397 25 003.7 form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Er hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). - 3 - Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochte-nen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Stoppel Martens Kunze prö
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