BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 196/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 396 41 211 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 18. März 2003 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 396 41 211 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 189 956 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 18. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 396 41 211 wegen des Wi-derspruchs aus der Marke 1 189 956 angeordnet. Hiergegen haben die Markenin-haberin und die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch – nach entsprechender Einschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke – aus der og Marke zurückge-nommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Lö-schungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Aus-spruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des - 3 - Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Bb
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