BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 199/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 60 315 - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 3. Juni 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Wider-spruchs aus der Marke 396 42 732 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 3. Juni 2003 hat die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 60 315 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 42 732 angeordnet. Hiergegen hat die Mar-keninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch er-folgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
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