BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 204/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 396 12 974 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 24. Juli 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Wider-spruchs aus der Marke 396 07 638 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 24. Juli 2002 hat die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 396 12 974 wegen des Wider-spruchs aus der Marke 396 07 638 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhabe-rin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch er-folgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
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