BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 204/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 394 03 930 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Februar 2000 unter Mitwirkung der Richterin Grabrucker als Vor-sitzender, sowie der Richterin Martens und des Richters Sekretaruk beschossen: Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 10 - vom 16. August 1999 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 070 978 gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 16. August 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 10 - die vorläufig eingetragene Marke 394 03 930.0 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 070 978 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat die Widersprüche aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtser-mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Grabrucker Martens Sekretaruk prö
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