BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 208/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - Verfahrensbevollmächtigte: Patent- und Rechtsanwälte Lewinsky & Partner GbR, Gotthardstraße 81, 80689 München, betreffend die Marke 396 11 697 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Grabrucker und des Richters Kunze beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Mar-kenstelle für Klasse 29 Wz – vom 23. Juli 1998 und vom 4. Mai 2000 sind wirkungslos, soweit die Löschung der Mar-ke 396 11 697.3 aufgrund des Widerspruchs aus der Mar-ke 1 083 733 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 23. Juli 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Mar-kenstelle für Klasse 29 Wz – die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 4. Mai 2000 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 396 11 697 form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. - 3 - Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochte-nen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Stoppel Grabrucker Kunze Bb
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