BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 211/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die IR-Marke 626 566 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Mar-kenstelle für Klasse 1 IR - vom 9. September 1998 und vom 25. Mai 2000 wegen des Widerspruchs aus der Marke 688 534 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise versagt worden ist. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zu-rückgewiesen. G r ü n d e Mit Beschluss vom 9. September 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 10 IR - ua die Gefahr von Verwechslungen der IR-Marke 626 566 mit der Widerspruchsmarke 688 534 festgestellt und der angegriffenen IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise versagt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 10 IR - mit Beschluß vom 25. Mai 2000 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der Marke 688 534 zurückge-nommen. - 3 - Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (bgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der teilweisen Schutzversagung wirkungslos ist. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand genausowenig Anlaß wie für die beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs 3 MarkenG), da es hierfür ersichtlich an Billigkeitsgründen, insbesondere einer fehlerhaften Sachbehandlung durch die Markenstelle, fehlt. Versäumnisse der Beteiligten, worauf vorliegend die Markeninhaberin verweist, sind für die tatbe-standlichen Voraussetzungen des § 71 Abs 3 MarkenG ohne Bedeutung. Stoppel Grabrucker Martens Bb/Ja
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