BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 211/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 31. März 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 25 913.9 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge Quality Air für Waren und Dienstleistungen der Klasse 7, 35, 36, 37, 41 und 42 Anlagen und Geräte zur Aufbereitung und Reinigung von Druckluft, technischen Gasen sowie Flüssigkeiten; techni-sche und betriebswirtschaftliche Beratung im Zusammen-hang mit der Druckluftaufbereitung; Durchführen von Semi-naren und Kongressen im Zusammenhang mit der Druckluft-aufbereitung; Leasing und Verleih von Druckluftaufberei-tungsanlagen und –geräten; Vermittlung von Verträgen im Zusammenhang mit der Druckluftaufbereitung sowie wirt-schaftliche Beratung, Geschäftsführung, Akquisition und Marketingdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Auf-bau von Vertriebsnetzen und Beratung im Zusammenhang mit Druckluftaufbereitung. Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückge-wiesen, ihr fehle bereits die erforderliche Unterscheidungskraft. Die als Marke be-anspruchte englischsprachige Wortfolge werde bereits verbreitet im Sinne von - 3 - „hochwertiger Luft“ zur Beschreibung entsprechender technischer Geräte verwen-det und vom Verkehr ohne weiteres als Sachhinweis dahin verstanden, dass die Aufbereitungsanlagen und -Geräte der Herstellung von hochwertiger (Druck)-Luft dienten bzw. die beanspruchten Dienstleistungen sich damit befassten. Erschöpfe sich die Wortfolge damit letztlich in einer werbeüblichen Qualitätsberühmung, wer-de ihr vom Verkehr keinerlei kennzeichnende Funktion beimessen. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. An der auf ihren Antrag anberaumten mündlichen Verhandlung hat sie ebenfalls nicht teilge-nommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist ersichtlich nicht begründet. Auch nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortfolge zumindest dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn es handelt sich, wie schon die Markenstelle überzeugend festge-stellt hat, um eine - zudem leicht verständliche - bloße Qualitätsberühmung, die im Bereich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bereits umfangreich be-schreibend Verwendung findet und dem beteiligten Verkehr als Sachangabe ge-läufig ist, wie die von der Markenstelle durchgeführte Sachrecherche deutlich be-legt. Zu diesen tatsächlichen Feststellungen hat die Anmelderin weder im Prü-fungsverfahren vor der Markenstelle noch im Beschwerdeverfahren Stellung ge-nommen, wie sie es überhaupt unterlassen hat, sich in irgendeiner Weise zur Sa-che einzulassen, so dass für den Senat nicht erkennbar ist, wogegen sich die An-melderin wendet bzw. weshalb sie die in sachlicher wie rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Entscheidung der Markenstelle in Frage stellen will. - 4 - Lediglich ergänzend sei die Anmelderin noch auf folgendes hingewiesen: Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (insbesondere die Entscheidung vom 12. Februar 2004 - Az. C -265/00 - Biomild) bleibt die bloße Kombination von Wortbestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruch-ten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für diese Merkmale auch dann be-schreibend, wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt; die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile, die keine ungewöhnliche Änderung, ins-besondere syntaktischer oder semantischer Art, enthält, kann nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Angaben oder Zeichen besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können (EuGH aaO., Rdn. 39). Dem entspricht im übrigen auch schon die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Frage der Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen. Stoppel Schwarz-Angele Richter Paetzold hat Ur-laub und kann daher nicht selbst unterschreiben. Stoppel Ko
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