BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 214/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. Mai 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die Marke 396 06 632 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Kunze beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewie-sen. G r ü n d e I . Gegen die am 10. Juli 1996 für die Waren "Instrumente für die Intensivmedizin, nämlich Dosiersysteme für Infusionen, Leerbeutel für Infusionen, Überleitungen für Infusi-onslösungen, Transfersysteme für Infusionslösungen, Adapter für Schlauchleitungssysteme für Infusionslösungen, Ansteckdorne mit und ohne Belüftungen für Infusionslösungen, Leitungssysteme für Infusionslösungen, Ventile für Infusionsleitungssysteme, Partikel-filter für Infusionslösungen, Bakterienfilter für Infusionslösungen, Infusionssysteme für Frühgeborene, neonatologische Mehrfach-Verbinder mit und ohne Rückschlagventile, Mischadapter, Infu-sofülladapter, Infusionsbeutel mit Überlaufsystemen, Überlaufsy-steme für Infusionslösungen, Mehrkammerinfusionsbeutel;" - 3 - eingetragene Wortmarke CAREMIX ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wortmarke Caremark, die für die Waren und Dienstleistungen "Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztli-che Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Bänder und Stützbandagen; chirurgi-sches Nahtmaterial; Transport von medizinischen Geräten und pharmazeutischen Erzeugnissen mit Kraftfahrzeugen zu Patienten außerhalb von Krankenhäusern; Vermietung von medizinischen Geräten an Patienten sowie deren ambulante Betreuung nach ärztlicher Vorschrift;" geschützt ist. Die Markenstelle für Klasse 10 hat in zwei Beschlüssen den Widerspruch zurück-gewiesen, da die angegriffene Marke einen ausreichenden Abstand zur Wider-spruchsmarke einhalte, so daß eine unmittelbare Verwechslungsgefahr auszu-schließen sei. Zwar bestehe teilweise Identität der sich gegenüberstehenden Wa-ren, diese wendeten sich jedoch überwiegend an den medizinischen Fachverkehr, dem der beiden Streitmarken gemeinsame Bestandteil "Care" als kennzeich-- 4 - nungsschwach im Sinne von "Pflege" allgemein bekannt sei. Zwar dürfe dieser Wortbestandteil nicht vollkommen unberücksichtigt bleiben, der Verkehr werde jedoch den übrigen Wortbestandteilen "mix" bzw "mark" eine größere Aufmerk-samkeit entgegenbringen. Die Abweichungen dieser beiden Endbestandteile der Wortmarken seien deutlich genug, um eine unmittelbare Verwechselungsgefahr auszuschließen. Anhaltspunkte für eine assoziative Verwechslungsgefahr seien nicht ersichtlich. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem sinngemä-ßen Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Sie beanstandet, die Markenstelle habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß sich die Vergleichszeichen bei zum Teil identischen Waren begegnen könnten. Unzu-treffend sei im übrigen auch die Ansicht, daß sich die Waren ausschließlich an hoch spezialisierte Fachkreise wendeten. Insoweit müßten nämlich auch Hilfs-kräfte oder der mit dem Vertrieb befaßte Großhandel berücksichtigt werden. Der den beiden Marken gemeinsame Wortanfang "Care" könne beim Vergleich der Streitmarken nicht außer acht gelassen werden, da er für die jeweils bean-spruchten Waren keine rein beschreibende Sachangabe darstelle. Da sich die Endsilben der Vergleichszeichen aber nicht deutlich genug unterschieden, sei eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen. Die Markeninhaberin hat keinen Antrag gestellt. Schriftsätzlich hat sie Bezug ge-nommen auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen der Markenstelle in den angefochtenen Beschlüssen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Auch nach Auffassung des Senates besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nr 2 Markengesetz. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähn-lichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHE/TISSERAND). Was die beiderseitigen Waren betrifft, ist von der Registerlage auszugehen. In-soweit stehen sich teilweise identische Waren gegenüber, da unter dem weiten Oberbegriff "chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate" der Wider-spruchsmarke auch die Waren der angegriffenen Marke "Instrumente für die Inten-sivmedizin, ..." fallen. Der Widerspruchsmarke kommt eine noch durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Trotz des für sich betrachtet möglicherweise beschreibenden Wortelementes "Care" als Hinweis auf "Pflege" besitzt sie als Gesamtzeichen einen noch hinrei-chend phantasievollen Charakter. Die Waren wenden sich überwiegend an den Fachverkehr, zu dem nicht nur aus-gebildete Fachkräfte wie Ärzte etc gehören, sondern auch das geschulte Hilfsper-sonal. Erfahrungsgemäß achtet dieser angesprochene Verkehrskreis besonders auf die Produktkennzeichnung und eventuell darin enthaltene beschreibende Hinweise. - 6 - Ein solcher Hinweis ist möglicherweise der in beiden Zeichen übereinstimmende Bestandteil "Care", da im medizinischen Bereich dieses Wort für "Pflege" allge-mein bekannt ist. Ob dieser Bestandteil auch für die beanspruchten Waren einen beschreibenden Hinweis gibt und damit kennzeichnungsschwach ist, kann indes dahinstehen. Denn selbst bei Einbeziehung dieses Bestandteils in die Beurteilung des Gesamteindrucks der Marken werden Fachleute wegen der Bekanntheit des englischen Wortes "Care" auf dem hier vorliegenden Warengebiet zwangsläufig mehr auf phantasievollere Elemente der Warenkennzeichnung achten. Solche Merkmale sind im vorliegenden Fall in den jeweiligen weiteren Wortbestandteilen "mix" und "mark" der Markenwörter zu finden, die sich klanglich und begrifflich deutlich unterscheiden und lediglich im Anfangskonsonanten "m" übereinstim-men. Die angegriffene Marke endet mit dem klangstärksten Konsonanten des Al-phabets, dem "x". Demgegenüber steht der klangstarke Konsonant "k" am Ende der Widerspruchsmarke. Bei den Vokalen handelt es sich im ersteren Fall um ei-nen hellen Vokal, im letzteren um einen dunklen. Diese auffallenden Unterschiede werden - insbesondere beim Fachpublikum - keinesfalls überhört werden. Auch im Gesamteindruck ist daher aufgrund des deutlichen Klangkontrastes der beiden Wortbestandteile "mix" und "mark" nach Auffassung des Senats ein sicheres Au-seinanderhalten der Streitmarken durch den Verkehr gewährleistet. Eine klangli-che Verwechslungsgefahr kann daher ausgeschlossen werden. Schriftbildlich besteht ebenfalls keine Ähnlichkeit, da die nicht zu übersehenden Endungen "-ix" und "-ark" eine unterschiedliche Umrißcharakteristik haben. Schließlich liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer assoziativen Verwechslungsgefahr vor. Insoweit fehlt auch entsprechender Sachvortrag der Widersprechenden. Damit hatte die Beschwerde der Widersprechenden im Ergebnis keinen Erfolg. - 7 - Anlaß zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand indes nicht (§ 71 Abs 1 MarkenG). Stoppel Martens Kunze br/prö
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