BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 215/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. September 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 300 76 721.8 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 vom 3. Septem-ber 2002 ist gegenstandslos, soweit die Löschung der angegriffe-nen Marke angeordnet worden ist. G r ü n d e: Mit Beschluss vom 3. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 300 76 721 wegen des Widerspruchs aus der Wortmarke „Basic“ angeordnet. Hiergegen hat die Mar-keninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch er-folgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Ko
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