BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 217/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 397 19 595 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Martens beschlossen: Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 10 – vom 10. Mai 2001 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Wider-spruchs aus der Marke 2 075 621 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 10. Mai 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 10 – die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke festgestellt und die angegriffene Marke teilweise ge-löscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde ein-gelegt und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke eingeschränkt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der Marke 2 075 621 zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Löschung der angegriffenen Marke wirkungslos ist. - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Stoppel Martens Richterin Schwarz-Angele kann wegen Erkrankung nicht selbst unterschrei-ben Stoppel Ju/prö
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