BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 217/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 399 50 118 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 1. August 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen und vorläufig eingetra-genen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 122 392 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 1. August 2002 hat die Markenstelle für Klasse 14 des Deut-schen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der vorläufig eingetrage-nen Marke 399 50 118.5 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 122 392 an-geordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch er-folgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermitt-- 3 - lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baum-bach/Lauterbach/Hartmann ZPO, 62. Aufl, 2004 § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
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