BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 222/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 24 076.4 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister u.a. für die Waren „Milch, Milchprodukte, Kaffee, Tee, Kakao, Kaffee-Ersatzmittel, Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubetreitung von Getränken“ ist das Wort TrinkPause. Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückge-wiesen, es handele sich bei dem beanspruchten Markenwort um eine reine Be-stimmungsangabe für die Waren, die sprachüblich gebildet sei (wie Kaffee-, Früh-stücks-, Mittagspause) und deren Sinngehalt für den Verkehr auf der Hand liege. An derartigen Begriffen bestehe ein Freihaltebedürfnis und ein solches Wort sei als Marke auch nicht unterscheidungskräftig. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, die von ihr kreierte Wortneuschöpfung sei bislang kein Wort der deutschen Sprache, habe keinen unmittelbaren sachlichen Warenbezug und beschreibe vor allem nicht die Waren selbst, sondern nur den Anlass, zu dem diese verzehrt werden können. Im übrigen fänden sich im Markenregister zahlreiche Voreintragungen mit dem Bestandteil „Pause“. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn die Marke muss als beschreibende Sachangabe für die Mitbewerber zur freien Verfügung offen stehen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) und sie ist ohne jegliche Unterscheidungs-kraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Was zunächst das beanspruchte Markenwort selbst betrifft, ist die Behauptung der Anmelderin, es handele sich um eine Wortneuschöpfung, durch die Feststellungen des Senats genauso widerlegt wie ihre Einlassung, das Wort sei kein Bestandteil der deutschen Sprache. Hier kann auf die der Anmelderin übersandten Internet-Auszüge verwiesen werden, die belegen, dass der Begriff sowohl existent ist als auch im Kontext der Alltagssprache in seiner klaren Bedeutungsaussage vielfach verwendet wird. Immerhin hat die Anmelderin nunmehr selbst eingeräumt, dass der Begriff „vielleicht vereinzelt verwendet werden mag“. Entgegen der Auffassung der Anmelderin steht dieser Begriff auch in einem un-mittelbaren Sachbezug zu den versagten Waren und ist deshalb für die Mitbewer-ber freizuhalten. Die Anmelderin verkennt insoweit die rechtlichen Voraussetzun-gen des § 8 Abs 2 Nr. 2 MarkenG. Das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses nach dieser Bestimmung erfordert nicht, dass mit dem Zeichen eine für die Ware unabdingbare oder wesentliche Eigenschaft zB nach Art ihrer Beschaffenheit be-schrieben wird, ausreichend ist vielmehr, dass die Bezeichnung geeignet ist, einen in Bezug zur Ware wichtigen und für den Verkehr bedeutsamen Umstand zu be-nennen. Nur wenn die Beschreibung ein Merkmal betrifft, das für die Ware unbe-deutend ist, zB weil es sich um ein bloßes unwesentliches Detail handelt, tritt das Interesse der Mitbewerber an der Freihaltung eines solchen, für die Beschreibung der Ware nicht mehr bedeutsamen Wortes zurück. Die Bestimmungsangabe, zu welchem Anlass oder zu welchem Zeitpunkt eine Ware (hier: Getränke) verzehrt werden sollen oder können, in einer sprachlichen Form, die von jedermann sofort in ihrem Aussagegehalt verstanden wird, ist in diesem Sinne ein relevanter Um-- 4 - stand der Ware, der von allen Mitbewerbern frei zum Ausdruck gebracht werden muss (vgl. in diesem Sinne bereits 28 W 193/96 „SnackPause“; 32 W 436/95 „Pausenfit“ – jeweils PAVIS CD ROM). Die Verbindung der Begriffe ergibt im übri-gen auch keinen schutzwürdigen Gesamtbegriff (vgl. neuerdings EuGH Urt. v. 12.2.2004, Az.: C 265/00 - „Biomild“), sondern nach wie vor liegt der Sinngehalt auf der Hand, dass sich die so bezeichneten Waren als Pausengetränk anbieten. Auch die von der Anmelderin hervorgehobene Schreibweise (Verwendung eines Großbuchstabens in der Wortmitte), trägt als werbe- und marketingübliche Maß-nahme zur Schutzfähigkeit nichts bei (vgl. BGH GRUR 2001,1153 antiKalk). Damit steht mit der für die Zurückweisung einer Anmeldung notwendigen Sicher-heit fest, dass es sich bei „TrinkPause“ um einen Begriff handelt, der bei den ver-sagten Waren nicht nur eine untergeordnete, sondern eher dominante Rolle spie-len kann. Dies ist ausreichend, um das schützenswerte Interesse der Mitbewerber an der Freihaltung dieses Begriffes zu bejahen. Damit ist das Zeichen wegen ei-nes Freihaltebedürfnisses von der Eintragung ausgeschlossen. Als Begriff mit ei-nem unmittelbaren im Vordergrund des Verkehrsverständnisses liegenden Sach-bezug zu den Waren ist die angemeldete Marke zudem ohne Unterscheidungs-kraft. Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Bb
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