BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 225/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 398 54 107 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 10 - vom 3. September 2002 ist wir-kungslos, soweit die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 398 54 107 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 394 03 759 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 3. September 2002 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 10 - u.a. die Verwechslungsgefahr der eingetragenen Marke 398 54 107 mit der Widerspruchsmarke 394 03 759 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inha-berin der Marke 398 54 107 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochte-ne Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist. - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Hu
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