BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 227/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. Juli 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 301 29 040 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Rich-ters Stoppel sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 vom 4. Sep-tember 2002 ist gegenstandslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluss vom 4. September 2002 hat die Markenstelle 10 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der Marke 301 29 040 mit der Widerspruchsmarke 399 29 194 hinsicht-lich der eingetragenen Waren der Klasse 25 festgestellt und die teilweise Lö-schung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 301 29 040 form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht am 9. Juli 2003 hat die Markeninhaberin auf die Waren der Klasse 25 der ange-griffenen Marke verzichtet. Dadurch hat sich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt. - 3 - Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Lö-schung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO 60. Auflage, § 269 RdNr 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Stoppel Hartlieb Paetzold Ko
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