BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 228/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 21 984 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Grabrucker und des Richters Kunze beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 11. Juli 2000 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Wider-spruchs aus der Marke 395 23 035.7 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 11. Juli 2000 hat die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 397 21 984.9/12 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 23 035.7 angeordnet. Hiergegen hat der Mar-keninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der ge-nannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Aus-spruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Stoppel Grabrucker KunzeJu
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