BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 230/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 398 23 014 - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 7 – vom 9. April 2003 ist wirkungslos – soweit die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 398 23 014.5/7 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 117 860 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 9. April 2003 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 7 – ua die Verwechslungsgefahr der eingetragenen Marke 398 23 014.5/7 mit der Widerspruchsmarke 1 117 860 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inha-berin der Marke 398 23 014.5/7 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefoch-tene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist. - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Stoppel Schwarz-Angele Richter Paetzold hat Ur-laub und kann daher nicht selbst unterschreiben. Stoppel Bb
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