BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 233/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 03 228.5 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 vom 26. September 2000 und vom 17. Septem-ber 2002 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Anmelderin hat die Eintragung des Wortes KAUFPARK als Marke für eine Vielzahl von Waren der Klassen 3, 4, 5, 8, 9, 11, 16, 21, 25, 28, 29,30, 31, 32, 33 und 34 in das Markenregister beantragt. Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, das beanspruchte Markenwort weise nur darauf hin, dass die Produkte in einem modernen Einkaufzentrum mit einem breit gefächerten Warensortiment angeboten würden. Es fehle deshalb die notwendige Unterscheidungskraft. Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, das Wort „Kaufpark“ sei ein reines Phantasiewort, dessen eindeutiger Sinn nicht erkennbar sei. Aber auch wenn es im Sinn von „Einkaufszentrum“ verstanden werde, so kön-ne dies nicht die dort angebotenen Waren beschreiben. Die Wortverbindung sei neu und die beschreibenden Anklänge allenfalls mittelbar; dies reiche für eine Schutzversagung aber nicht aus. - 3 - II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg. Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung des Wortes KAUFPARK für die angemeldeten Waren weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungs-kraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz, noch das Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz entgegen, so dass dem Ein-tragungsantrag gemäß § 33 Absatz 2 Satz 2 Markengesetz stattzugeben war. Ob die Bezeichnung einer Ware diese kennzeichnet oder nur beschreibt, ist allein aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. Zugunsten der Bejahung der Kennzeichnungseignung ist dabei ein großzügiger Maßstab anzu-legen (ständige Rechtsprechung des BGH, zB MarkenR 2001, 408 - INDIVIDUELLE; MarkenR 2002, 291 – Zahl 1; MarkenR 2002, 285 – B-2 alloy; GRUR 2002, 1073 – BONUS II). Die vorliegenden Produkte richten sich an den Durchschnittsverbraucher, dieser macht sich in Bezug auf Waren-Kennzeichnun-gen keine besonderen Gedanken über deren etwaigen Aussagegehalt, sondern nimmt sie also solche hin, ohne deren Sinn zu hinterfragen. Nur wenn ein Zeichen unzweideutig und unmittelbar ein für ihn bedeutsames Merkmal der Ware be-schreibt oder umschreibt, wird er darin keine das Produkt identifizierende Kenn-zeichnung sehen. Unter Anwendung dieser Grundsätze kann der Anmeldung im vorliegenden Fall die Eintragung nicht versagt werden. Das Wort „Kaufpark“ ist, wenn nicht völlig neu, so doch eher unüblich und ungebräuchlich. Anders als die von der Marken-stelle angeführten Begriffe Einkaufspark, Kaufcenter, Kaufzentrum, Kaufparadies gehört es nicht zur Alltagssprache, auch wenn sich bei einer Nachschau im Inter-net mehrer regionale Einkaufzentren finden, die sich Kaufpark nennen, so zB Kaufpark Rochlitz, Kaufpark Göttingen, Kaufpark Dresden. Im Fließtext hingegen und ohne örtlichen Zusatz ist dieses Wort kaum zu finden, was eine Nachschau in den zur Verfügung stehenden Quellen ergab (zB allgemeine Lexika, elektronische - 4 - Ausgabe der Süddeutschen Zeitung der Jahrgänge 1999 – 2001). Weil der Ver-braucher das Wort also nur selten oder noch gar nicht angetroffen hat, wird er zu-mindest kurz überlegen, dann aber rasch den Bedeutungsinhalt des Begriffes durchaus in dem von der Markenstelle angenommenen Sinn erkennen. Dies be-deutet aber noch nicht, dass er das Wort nur als Umschreibung für „Einkaufszen-trum“ sieht, ebenso gut kann er denken, dies sei der Name eines Handelsunter-nehmens, denn ähnlich gebildete Namen wie Kaufhof, Kaufhalle und Wertkauf sind ihm geläufig. Da er die Marke aber auf der Ware sieht, sind die Bezeich-nungsgewohnheiten auf den jeweiligen Warengebieten zu berücksichtigen. Das von der Anmelderin gewünschte Warenverzeichnis umfasst die in einem Kaufhaus angebotene Warenpalette (was dafür spricht, dass die Marke zwar für Einzelhan-delsdienstleistungen dienen soll, wegen der Praxis des Deutschen Patent- und Markenamt solchen Marken die Eintragung zu versagen, jedoch für alle dort ver-triebenen Waren beansprucht werden muss, vgl hierzu auch Vorlage dieser Rechtsfrage durch das BPatG an den EuGH, MarkenR 2003, 71 – Einzelhandels-dienstleistungen). Es ist ungewöhnlich, wenn derartige Produkte das Wort „Kauf-park“ aufweisen, denn die Art des Handelsunternehmens, das die jeweiligen Wa-ren vertreibt, ist kein für den Verkehr bedeutsames, wesenbildendes Merkmal die-ser Waren, sondern allenfalls als eine von der Ware selbst verschiedene Zusatz-leistung von Interesse. Auch handelt es sich bei dem Wort „Kaufpark“ nicht um ein derart gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (wie zB „Kaufhaus“ oder „Supermarkt“). Aufgrund des nur gelegentlichen beschreibenden Gebrauchs einerseits, sowie der Anlehnung an bekannte Namen von Handelsunternehmen andererseits wird der Verbraucher beim Antreffen diese Wortes innehalten und überlegen, was damit gemeint sein könnte. Dies allein genügt schon, um die gerin-ge Hürde der Unterscheidungskraft zu überwinden (vgl auch BPatG, PAVIS - KaufMarkt = schutzfähig). Der Eintragung der Marke steht auch nicht das Schutzhindernis eines Freihaltebe-dürfnisses der Mitbewerber entgegen, denn es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass - 5 - die Marke, die sich erkennbar auf einen Geschäftsbetrieb bezieht, auch für die Be-schreibung der das dort vertriebenen Waren benötigt wird (BGH, MarkenR 1999, 292 – HOUSE OF BLUES). Der Beschwerde war deshalb stattzugeben. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Ko
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