BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 235/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. November 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 29 766.2 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Angemeldet am 17. Juni 2003 zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort Polyglas als Kennzeichnung für die Waren „Vorrichtungen und Teile von Vorrichtungen zum Aufarbeiten von Flüssigkeiten und Gasen, nämlich Filtergehäuse, Separatoren, Abscheider; Filterkerzen, Filterbeutel, Filterpatronen; Vorrichtun-gen zur Gasaufbereitung, nämlich Gasgeneratoren, Gaswäscher; Dienstleistungen eines Verfahrensingenieurs“. Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen eines bestehenden Frei-haltebedürfnisses zurückgewiesen, denn bei dem als Marke beanspruchten Wort handele es sich um die Bezeichnung eines Komposit-Kunststoffes, womit lediglich zum Ausdruck gebracht werde, dass die Waren aus diesem Material hergestellt seien bzw. die Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesem Material erbracht würden. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren auf Eintragung weiter. Sie bestreitet, dass das von ihr als Kunstwort kreierte Mar-- 3 - kenwort einen Werkstoff bezeichnet; zumindest sei das nicht auf dem vorliegen-den Warengebiet der Fall, sondern allenfalls im Bereich der Zahntechnik, wobei aber auch dort lediglich eine markenmäßige Verwendung festzustellen sei. Im üb-rigen gingen die von der Markenstelle entgegengehaltenen Fundstellen aus dem Internet weitgehend auf Produkte der Anmelderin zurück. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn auch nach Auffassung des Senats handelt es sich bei dem als Marke beanspruchten Wort um eine beschrei-bende freihaltungsbedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zutreffend hat bereits die Markenstelle ausgeführt und belegt, dass es sich bei „polyglas“ um eine Werkstoffbezeichnung für eine besondere Art von Fiberglas handelt, die sich auf verschiedenen Warengebieten als reine Sachangabe findet und dort entsprechend beschreibend verwendet wird, z. B. als Beschichtungsma-terial bei Bierflaschen (www.biochemicals.com), generell zur Oberflächenverede-lung (www.globalgs.de), bei Kunststoffböden, Kanalschächten, Fahrzeugteilen usw. (www.polyglasdecker.at), bei Fensterrahmen („Fenster aus Poly-glas“ - www.roderhts.com), Behältern (www.rose-pw.de) sowie bei Fahrzeugreifen (Fa. G…). Die Anmelderin ist dem lediglich mit der unzutreffenden Behaup- tung entgegengetreten, es handele sich in allen Fällen um markenmäßige Ver-wendungen, ohne ansonsten die Feststelllungen des Senats in Frage zu stellen. Ihr weiterer Einwand, eine beschreibende Verwendung könne zumindest auf dem von ihr beanspruchten Warengebiet nicht festgestellt werden, läuft auf die Forde-rung einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme als Eintragungshindernis hinaus, die dem Markenrecht fremd ist und die auch nicht mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang steht, wo lediglich von „Angaben“ die Rede ist, die „im Verkehr zur Be-zeichnung der ... Beschaffenheit ... der Waren oder der Erbringung der Dienst-leistungen ... dienen können“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Dass eine Werkstoffbe-- 4 - zeichnung diese Kriterien ohne weiteres erfüllt, sollte auch für die Anmelderin außer Streit stehen, zumal sie auf ihren Internetseiten die Werkstoffeigenschaft ihrer Produkte („aus reinen Mikroglasfasern, Kunststoff, Glas, PTFE usw.) selbst betont. Beschreibt das beanspruchte Markenwort aber in unmittelbarer und unzweideuti-ger Art und Weise eine für den Verkehr wesentliche Eigenschaft der beanspruch-ten Waren (nämlich das Material, aus dem die waren hergestellt sind bzw. sein können) und Dienstleistungen (Ingenieurleistungen speziell für diesen Werkstoff), ist sie als Marke schutzunfähig, zumal das Markenwort angesichts der bisherigen Verwendung von den angesprochenen (Fach-) Verkehrskreisen ausschließlich in diesem Sinne verstanden wird. Die Beschwerde war damit zurückzuweisen. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Bb
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