BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 236/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Markenanmeldung 398 32 793.9 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26 März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Dezember 2000 und vom 17. September 2002 sind wirkungslos, soweit die angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 105 531 ge-löscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 20. Dezember 2000 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 398 32 793.9/29 wegen des Wi-derspruchs aus der Marke 2 105 531 gelöscht. Die Erinnerung der Markeninhabe-rin ist durch den Beschluss vom 17. September 2002 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss sowie der zugrundelie-gende Beschluss vom 17. September 2002 im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Bb
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