BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 237/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 18 413 (S 118/03 Lö) hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel so-wie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. August 2004 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 398 18 413 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 6. August 2004 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 18 413 angeordnet. Hier-gegen hat der Markeninhaber und Antragsgegner form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Löschungsantragstellerin hat den Löschungsantrag zurückgenommen. Des-halb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsan-ordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch er-folgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
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