BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 238/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. Dezember 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 399 07 528 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters von Schwichow beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die seit dem 22. März 1999 als Kennzeichnung für die Waren 07: Werkzeugmaschinen, metallbearbeitende Maschinen, ein Be-arbeitungszentrum bildende Maschinen, unter numerischer Kon-trolle arbeitende Maschinen, Transfermaschinen, Bohrmaschinen, Gewindebohr-Schneidmaschinen, Staubfänger als Maschinenteil, Staubfilter, Staubfänger-Abzüge; Teile der vorgenannten Waren eingetragene und am 22. April 1999 bekannt gemachte Wort-/Bildmarke - 3 - hat die Inhaberin der rangälteren, seit dem 28. März 1984 eingetragenen Marke 1 061 540 HURCO die für die Waren Werkzeugmaschinen, insbesondere Stanz-, Präge- und Biege-pressen, Fräsmaschinen sowie Schneidemaschinen, insbeson-dere Tafelscheren; Geräte zum Messen und/oder Abtasten und Justieren von Werkstücken, Rohlingen oder Werkstoff für die ge-nannten Werkzeugmaschinen; elektrische Werkzeugmaschinen, Funkenerosionsmaschinen; Werkzeugmaschinen für die elektro-chemische Bearbeitung von Werkstücken, elektronische Steuergeräte für die genannten Werk-zeugmaschinen geschützt ist, Widerspruch erhoben. Die Markeninhaberin hat zunächst die Benutzung der Widerspruchsmarke bestrit-ten, nach Vorlage von Glaubhaftmachungsunterlagen dann aber für CNC-Bear-beitungs-Zentren anerkannt. Ohne auf die Benutzungssituation einzugehen hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts sodann eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen, denn die Marken hielten selbst bei identischen Waren und isoliert kollisionsbegründender Gegenüberstellung der Markenwörter aufgrund der ausgeprägten unterschiedli-chen Wortendungen einen ausreichenden Abstand zueinander ein. Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie reklamiert eine Benutzung ganz allgemein für Werkzeugmaschinen und nimmt einen erhöhten Schutzumfang für ihre Marke aufgrund deren jahrelanger umfangreicher Verwendung in An-spruch. Vor dem Hintergrund identischer bzw hochgradig ähnlicher Waren stän-den sich die Marken klanglich wie schriftbildlich viel zu nah, um eine Verwechs-lungsgefahr ausschließen zu können. - 4 - Die Markeninhaberin bestreitet weiterhin die Benutzung für alle Waren außer den anerkannten Bearbeitungszentren, bei denen es sich wie bei ihren Waren um ganz spezielle Produkte handele, die sich ausschließlich an den Fachverkehr richteten, für den die Marken deutlich unterscheidbar seien, wofür auch spräche, dass es in der Vergangenheit zwischen den beiden mit den streitigen Marken identischen Firmennamen nie zu Problemen gekommen sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs 1 und Abs 2 MarkenG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zwischen den Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Rechtsfrage, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, erfordert eine Gewichtung der Faktoren Warenidentität oder –ähnlichkeit, Markenidentität oder –ähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der älteren Marke in dem Sinn, dass der höhere Grad einer der Faktoren durch den niederen Grad eines anderen Fak-tors ausgeglichen werden kann (st. Rspr zB BGH MarkenR 2003, 388 – Anti-Vir/AntiVirus). Im vorliegenden Fall ist in Teilbereichen, und zwar selbst wenn man nicht von den im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke aufgeführten Einzelwaren, sondern nur von den anerkannten CNC-Bearbeitungszentren ausgeht, eine Warenidentität bzw. hochgradige Warenähnlichkeit in der Klasse 7 nicht auszuschließen, so dass zunächst ein deutlicher Markenabstand notwendig ist. Der Widersprechenden steht jedoch – entgegen ihrer Ansicht – kein erhöhter Schutzumfang wegen einer erhöhten Kennzeichnungskraft ihrer Marke zu, denn eine solche ist zum einen nicht substantiiert vorgetragen (die bloße Behauptung einer erhöhten Bekanntheit oder gar Marktführerschaft durch umfangreiche Benutzung genügt hierfür nicht) und zum anderen von der Markeninhaberin bestritten. Stark kollisionshemmend ist - 5 - demgegenüber der Umstand, dass von den sich gegenüberstehenden Waren ausschließlich Fachverkehr angesprochen wird, dem der in diesem Warenbereich überschaubare Markt bestens bekannt ist und der sich im Umgang sowohl mit den Waren wie ihren Kennzeichnungen genau auskennt. Im übrigen werden Waren der vorliegenden Art, bei denen es sich letztlich um hochwertige Anlagegüter han-delt, auch nicht etwa ad-hoc oder aufgrund mündlicher Absprache erworben, son-dern erst nach reiflicher Überlegung und ggfls. sorgfältiger Prüfung von Ver-gleichsangeboten. Das schließt zwar zB nicht mündliche Empfehlungen etwa in Messegesprächen aus, doch ist die Zahl potentieller mündlicher Benennungen der Marken von der Natur der Sache her stark eingeschränkt und wirkt sich nur noch eingeschränkt bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr aus. Vor diesem Hintergrund tangiert die jüngere Marke die Widerspruchsmarke nicht in ihren Rechten, was bei einer Gegenüberstellung der Marken in ihrer Gesamtheit auf der Hand liegt und auch von der Widersprechenden nicht behauptet wird. Al-lerdings ist markenrechtlich nicht zu beanstanden, aus der angegriffenen Marke den dominanten und prägenden Wortbestandteil isoliert bei der Prüfung der Mar-kenähnlichkeit heranzuziehen, zumal nur dieser vom Verkehr mangels einer ande-ren Alternative zur Benennung herangezogen werden kann. Insoweit handelt es sich bei beiden Marken dann um jeweils 2-silbige Phantasiewörter mit identischem Konsonantengerüst, die indes in den klangprägenden Vokalen nur wenig gemein-sam haben und darüber hinaus klanglich – wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt – durch die unterschiedlichen Wortendungen auffallen. Daß die Mar-kenwörter dennoch eine gewisse Annäherung aufweisen, steht außer Frage und würde etwa bei identischen Waren aus dem Endverbraucherbereich (zB Lebens-mittel) eine Verwechslungsgefahr nicht mehr ausschließen. Der vorliegend betei-ligte Fachverkehr ist indes nach seinen Erfahrungen im Umgang mit Kennzeich-nungen daran gewöhnt, selbst kleinere Unterschiede in Marken zu bemerken und weniger auf die Gemeinsamkeiten abzustellen, zumal wenn es sich wie vorliegend auch noch um die Firmennamen der Beteiligten handelt, die seit Jahren weltweit nebeneinander agieren, ohne bislang untereinander in Namens- oder Marken-streitigkeiten verwickelt worden zu sein, wie die Markeninhaberin unwidersprochen vorgetragen hat. - 6 - Die Beschwerde hat deshalb keinen Erfolg. Eine Kostenentscheidung unter Billig-keitsgesichtspunkten war nicht veranlasst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Stoppel Schwarz-Angele Richter v. Schwichow ist erkrankt und kann daher nicht selbst unterschrei-ben. Stoppel
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