BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 239/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Löschung der Marke 395 09 633 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Voit beschlossen: Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung S 400 am 26. April 1996 für die Waren "Apparate zur Beförderung auf dem Land, in der Luft und auf dem Wasser" in das Markenregister eingetragen worden. Gegen die Eintragung dieser Marke ist Löschungsantrag gestellt und im wesentli-chen damit begründet worden, der Anmelder sei bei der Anmeldung bösgläubig gewesen (§ 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG), da dies in wettbewerbswidriger Behinde-rungsabsicht geschehen sei, um die Antragstellerin von der Aufnahme der Benut- - 3 - zung der Marke "S 400" und der Fortführung ihres Kennzeichnungssystems für die Produktreihe der S-Klasse auszuschließen. Es sei kein Zufall, daß die Bezeich-nung "S 400" den im Warenidentitätsbereich eingetragenen Marken "S 420", "S 430", "S 500" und "S 600" der Antragstellerin nahe komme, die jeweils aus dem Buchstaben "S" als Bezeichnung der Fahrzeugoberklasse und einer dreistelligen auf "O" endenden Zahl zusammengesetzt seien, die auf die Hubraumgröße hin-weise. Dieses Kennzeichnungssystem der Antragstellerin sei in den angesproche-nen Verkehrskreisen seit Jahren sehr bekannt. Die angegriffene Marke, die sich in dieses System gut einfüge, sei nur zu dem Zweck angemeldet worden, von der Antragstellerin finanzielle Vorteile zu erlangen, wie dies bereits bei mehreren Großunternehmen der Automobilindustrie durch Anmeldung von Marken, die de-ren Kennzeichnungen nahe kämen, versucht wurde. Daß dies auch vorliegend der Fall sei, werde dadurch deutlich, daß der Anmelder bzw die jetzige Markeninhabe-rin keinen der Anmeldung auch nur annäherungsweise entsprechenden Ge-schäftsbetrieb besitze, so daß es auch am relevanten Benutzungswillen fehle. Die Markeninhaberin, deren alleiniger Geschäftsführer die Eintragung der ange-griffenen Marke beantragt hatte, hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widerspro-chen und beruft sich auf die fehlende Verwechslungsgefahr zwischen den beider-seitigen Marken, wie dies im zwischen den Beteiligten anhängigen Widerspruchs-verfahren festgestellt worden war. Sie bestreitet das Vorhandensein eines Kenn-zeichnungssystems der Antragstellerin für ihre Fahrzeuge der Oberklasse, in das sie mit ihrer Marke eingreifen könnte, zumal verschiedene andere Automobilher-steller Bezeichnungen mit dem Buchstaben S und einer Zahl verwendeten und die Verkaufszahlen der Antragstellerin mit der "S-Klasse" angesichts der Gesamtzahl der in Deutschland verkauften Fahrzeuge verschwindend gering seien. Die be-hauptete Bösgläubigkeit könne nach Ansicht der Markeninhaberin nicht aus ande-ren Markenanmeldungen abgeleitet werden, die nicht sie selbst, sondern ihr Ge-schäftsführer treuhändisch für Dritte getätigt habe. - 4 - Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentamts hat die Löschung der ange-griffenen Marke mit der Begründung angeordnet, der frühere Markeninhaber sei bei der Anmeldung der Marke bösgläubig gewesen, was sich dessen Rechts-nachfolgerin zurechnen lassen müsse. Er habe sowohl eine Sperrmarke (wettbe-werbswidrige Störung des Besitzstandes eines Dritten) wie auch eine Hinterhalts-marke (ohne billigenswertes eigenes Interesse zur wettbewerbswidrigen Behinde-rung des Marktverhaltens eines Dritten) angemeldet. Mit der Anmeldung habe die-ser in das seit Mitte 1993 bestehende und mindestens seit dem Anmeldetag im Verkehr bekannte Kennzeichnungssystem der Antragstellerin eingegriffen. Bil-ligenswerte Motive für diesen Eingriff seien nicht erkennbar. Die wettbewerbswid-rige Behinderungsabsicht bei der Markenanmeldung ergebe sich nicht nur aus diesem Sachverhalt, sondern aus verschiedenen vom damaligen Markenanmelder getätigten Anmeldungen, die allesamt bekannten Marken verschiedener Automo-bilkonzerne sehr nahe kämen und gegen die größtenteils Löschungsverfahren an-hängig seien, wobei der Anmelder wie auch die jetzige Markeninhaberin nicht darlegen könnten, welche schutzwürdigen Interessen den Anmeldungen zugrunde lägen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Markeninhaberin mit der Beschwerde. Sie hat weder Anträge gestellt noch ihre Beschwerde bis heute begründet. II. Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist nicht begründet, denn auch nach Ansicht des Senats ist die angegriffene Marke (wegen § 50 Abs 1 Nr 4 Mar-kenG) löschungsreif, da im Zeitpunkt ihrer Anmeldung unter dem Gesichtspunkt der Störung des schutzwürdigen Besitzstandes der Antragstellerin ein wettbe-werbswidriges Verhalten des damaligen Anmelders vorgelegen hat, das sich des-sen Rechtsnachfolgerin und jetzige Markeninhaberin zurechnen lassen muß. - 5 - Zur Begründung dieser Entscheidung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Markenabteilung im angefochtenen Beschluß Bezug genommen werden, in dem diese überzeugend dargelegt hat, daß der Anmelder mit der Anmeldung der Marke "S 400" in das zum damaligen Zeitpunkt bereits bestehende und gut ein-geführte Kennzeichnungssystem der Antragstellerin wettbewerbswidrig eingegrif-fen hat. Billigenswerte Motive für diese Vorgehensweise des Anmelders hat der Senat wie auch die Markenabteilung nicht feststellen können. Zurecht geht die Markenabteilung vielmehr davon aus, daß ein wettbewerbsrechtlich verwerfliches Verhalten nach der Rechtsprechung darin gesehen wird, daß ein Anmelder die mit der Eintragung einer Marke entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich un-bedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes ein-setzt (vgl BGH BlPMZ 2001, 97, 99 r.Sp mwN "Classe E"). Auch das im ange-fochtenen Beschluß im einzelnen dargelegte sonstige Verhalten der Antragsgeg-nerin und ihres Alleingesellschafters rechtfertigt die Annahme einer im Rahmen des § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG rechtsmißbräuchlichen Behinderungsabsicht. Nachdem die Markeninhaberin ihre bereits am 13. Oktober 2000 eingelegte Be-schwerde bis heute weder begründet, noch Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Erwägungen sie den angefoch-tenen Beschluß für angreifbar hält. Angesichts eines Zeitraums von mehr als ei-nem Jahr seit Beschwerdeeinlegung war daher nicht zuletzt wegen des öffentli-chen Interesses an einer Klarheit des Markenregisters in der Sache zu entschei-den. Die Beschwerde der Markeninhaberin war nach alledem zurückzuweisen. Da sie sich das wettbewerbswidrige und bösgläubige Verhalten ihres Geschäftsführers und ursprünglichen Markenanmelders zurechnen lassen muß, entspricht es der - 6 - Billigkeit ihr über die Kosten des patentamtlichen Verfahrens hinaus auch die des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 S 1 MarkenG; vgl BPatG MarkenR 2001, 165, 171 "S 100"). Stoppel Martens Voit Bb
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