BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 241/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 2 905 836 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel so-wie der Richterin Martens und des Richters Kunze beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Mar-kenstelle für Klasse 29 - vom 10. Januar 2000 und vom 4. August 2000 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 2 905 836 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 098 809 angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluß vom 10. Januar 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 29 - ua die Verwechslungsgefahr der Marke 2 905 836 mit der Widerspruchsmarke 2 098 809 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 4. August 2000 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 2 905 836 form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochte-nen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind. - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Stoppel Martens Kunze prö
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