BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 24/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2011 000 516 - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. März 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Friehe sowie der Richterin Dorn und des Richters Dr. Himmelmann beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die für die Waren und Dienstleistungen Klasse 12: Motorräder, Fahrräder, Fahrräder mit Elektrohilfsmotor sowie deren Teile und Komponenten, soweit in Klasse 12 enthalten; Elektromoto-ren für Landfahrzeuge Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen Klasse 37: Wartung und Reparatur von Motorrädern, Fahrrädern, Elektrofahr-zeugen; Fahrzeuginstandhaltung; Fahrzeugservice (Betanken und Instandhaltung); Reparatur von Motorrädern, Fahrrädern und Elektro-fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; Umbau von Motorrädern, Fahrrädern und Elektrofahrrädern eingetragene Wortmarke 30 2011 000 516 3E ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren und Dienstleistungen Klasse 9: Batterien (elektrisch); Sonnenbatterien; Zündbatterien; Zwischen-speicher-Lade-Stationen (elektrisch) Klasse 12: Elektrofahrzeuge; Elektrohybrid-, Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge; Elektro-motoren für Landfahrzeuge - 3 - Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, insbeson-dere durch ein Energiemanagement-System bei der Energiege-winnung, -speicherung, -verteilung und den hierfür erforderlichen Einrichtungen, Anlagen, Netzen und Zwischenspeicher-Lade-Statio-nen; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung für Elektrofahrzeuge; Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations) für die voranstehenden Dienstleistungen; alle vorstehend genannten Dienstleistungen in Bezug auf Elektrofahrzeuge Klasse 39: Transportwesen; Dienstleistungen von Elektrizitäts-, Gas-, Heiz- und Wasserwerken, nämlich Transport und Verteilung von Elektrizität, insbesondere mittels Energiespeichern und Entnahmemöglichkeiten bei Zwischenspeicher-Lade-Stationen eingetragenen prioritätsälteren Wortmarke 30 2009 054 630 E3. Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 7. März 2013 zurückgewiesen, weil zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, bei durch-schnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke würden sich hinsichtlich der Klasse 12 teilweise identische oder im engsten Ähnlichkeitsbereich liegende Waren gegenüberstehen. Ob und in welchem Umfang die übrigen Waren und Dienstleistungen zueinander ähnlich seien, bedürfe keiner abschließenden Beur-teilung, weil die Verwechslungsgefahr selbst bei identischen Waren zu verneinen sei. Der erforderliche überdurchschnittlich hohe Zeichenabstand werde von der jüngeren Marke in jeder Hinsicht eingehalten. Auf dem hier betroffenen Sektor der Klasse 12 sei der Verkehr an Buchstaben-Zahlenkombinationen gewöhnt, wobei stets der Buchstabe vorangestellt sei, wie beispielsweise bei „Audi A4“ oder „BMW X1“. Zudem werde der Name des Her-stellers häufig weggelassen; man spreche vom „neuen Q7“ oder „neuen Z4“. In diese Bezeichnungsgewohnheiten reihe sich die Widerspruchsmarke ein und werde auch schon entsprechend beworben. Aufgrund dieser Bezeichnungs-- 4 - gewohnheiten falle es dem Verbraucher auf, wenn statt „E drei“ von „drei E“ die Rede sei. Im Blick darauf, dass es sich bei den Waren der Klasse 12 um hochpreisige Produkte handele, bei denen die Verbraucher häufig sehr marken-bewusst seien und das Produkt entsprechend sorgfältig auswählten, sei ein hin-reichend sicheres Auseinanderhalten gewährleistet und die Gefahr einer Ver-wechslung zu verneinen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hat zur Be-gründung vorgetragen, im Blick auf die identischen oder im engsten Ähnlich-keitsbereich liegenden Waren und Dienstleistungen und durchschnittlicher Kenn-zeichnungskraft der Widerspruchsmarke bestehe zwischen den Vergleichszeichen Verwechslungsgefahr. Die Auffassung der Markenstelle, dass es im Bereich der Klasse12 üblich sei, Buchstaben-/Zahlenkombinationen zu verwenden, bei denen immer der Buchstabe vorangestellt sei, teile sie nicht, weil gerade im Bereich Kraftfahrzeuge eine Vielzahl von Abkürzungen benutzt werde, die aus Buch-staben-/Zahlenkombinationen bestehen könnten, in denen die Zahl vorangestellt werde, wie beispielsweise bei den Begriffen „1a (Top Zustand bei Gebraucht-wagen)“, „1.Hd (aus erster Hand)“, „4WD (4 Wheel Drive = Allradantrieb)“, „4WS (4 Wheel Steering = Lenkung an beiden Achsen)“ oder „5G oder 5GG (5 Gang-Getriebe)“. Im Kfz-Sektor sei es üblich, aus Buchstaben-/Zahlenkombinationen bestehende Abkürzungen zu verwenden, bei denen die Zahl vorangestellt werde, weshalb von normalen Umständen ausgegangen werden müsse. Mangels beson-derer Umstände sei die Gefahr der Verwechslung der Vergleichsmarken zu bejahen. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle vom 7. März 2013 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. - 5 - Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Ver-handlung. Zur Begründung ihres Antrags hat sie sich auf ihr Vorbringen vor der Markenstelle und deren Beschluss vom 7. März 2013 bezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die nach § 66 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil hinsichtlich der zu berücksichtigenden Waren und Dienstleis-tungen für das Publikum keine Gefahr von Verwechslungen zwischen der ange-griffenen und der Widerspruchsmarke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. 1. Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht, wenn das Publikum glauben könnte, dass die von den Vergleichszeichen erfass-ten Waren/Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich im Hinblick auf die Identität oder Ähnlichkeit der Vergleichszeichen einerseits und die Identität oder Ähnlichkeit der von diesen erfassten Waren und/oder Dienstleistungen andererseits. Die Verwechslungsgefahr hängt vom Vorliegen einer Vielzahl von Umständen ab, wobei neben dem Grad der Ähnlichkeit der Vergleichszeichen und dem Grand der Ähnlichkeit der Vergleichsprodukte insbe-sondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke eine Rolle spielt (Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage 2015, § 9 RdNr. 31 f. m. w. N.). Dabei stehen die genannten Faktoren in einem Verhältnis der Wechselwirkung, so - 6 - dass ein geringerer Grad eines Faktors durch einen höheren Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann. 2. Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist beim Waren- und Dienstleistungsvergleich und bei der Beurteilung der Waren-/Dienstleistungs-ähnlichkeit jeweils von der Registerlage auszugehen. Ähnlichkeit der beider-seitigen Waren/Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Wie die Markenstelle in ihrem angegriffenen Beschluss zutreffend festgestellt hat, besteht hinsichtlich der Waren „Elektromotoren für Landfahrzeuge“ der Klasse 12 Identität; die übrigen Waren dieser Klasse liegen im engsten Ähnlichkeitsbereich. Entgegen der Ansicht der Widersprechenden kann im Hinblick auf die zu berücksichtigende Wechselwirkung die Ähnlichkeit der übrigen Waren und Dienst-leistungen offen bleiben, weil zwischen den Vergleichsmarken selbst hinsichtlich der identischen Waren mangels Zeichenähnlichkeit keine Gefahr von Verwechs-lungen besteht. 3. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und damit ihr Schutz-umfang ist mangels konkreter Anhaltspunkte, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, durchschnittlich, weil die Marke von Hause aus uneingeschränkt geeignet ist, zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen ihres Inhabers von solchen anderer Unternehmen zu dienen, und keine An-haltspunkte für eine Stärkung oder für eine Schwächung dieser Marke gegeben sind. - 7 - 4. Hinsichtlich des Grades der Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Zeichen ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Vergleichszeichen dem angesprochenen Verkehr, also dem normal informierten und angemessen auf-merksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher im Bereich der einschlä-gigen Waren und Dienstleistungen vermitteln. Eine künstlich zergliedernde, analy-sierende Betrachtungsweise ist nicht vorzunehmen, weil auch eine größere Anzahl von Übereinstimmungen im Einzelnen nicht notwendig zu einem übereinstim-menden Gesamteindruck führen muss. Denn der Verkehr nimmt eine Marke regelmäßig so auf, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. a) Einen wesentlichen Einfluss auf die Ähnlichkeit hat die Länge der Ver-gleichswörter. Kurzwörter werden durch einzelne Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflusst als längere Markenwörter. Auch bleiben kurze Wörter besser und genauer in Erinnerung. Abweichungen in nur einem Laut können deshalb Verwechslungen ausschließen, auch wenn bei Kurzmarken grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Unterscheidbarkeit zu stellen sind und auch bei solchen Marken Abweichungen in jeder Hinsicht deutlich in Erscheinung treten müssen. Namentlich die Ähnlichkeit von Buchstaben- und Zahlenzeichen ist unter dem Gesichtspunkt der Kurzzeichen zu bewerten (Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 271 f. m. w. N.). Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze unterscheidet sich die angegriffene Marke „3E“ in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht trotz teilweiser Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-marke von der Widerspruchsmarke „E3“. Denn die Vergleichszeichen, die jeweils aus einem Buchstaben und einer Zahl bestehen, sind so kurz, dass der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsver-braucher die in umgekehrter Reihenfolge platzierten Vergleichszeichen hin-reichend unterscheiden und nicht verwechseln wird. Die „Drei-E“ ausgesprochene angegriffene Marke und die „E-Drei“ ausgesprochene Widerspruchsmarke - 8 - unterscheiden sich in ihrem phonetischen Befund deutlich. Schriftbildlich sind die beiden Marken ebenfalls nicht verwechselbar. Ein für den Durchschnitts-verbraucher der beanspruchten Waren ohne Weiteres erkennbarer Sinngehalt kommt weder der angegriffenen noch der Widerspruchsmarke zu, weshalb sich die Vergleichszeichen ebenso wenig begrifflich ähneln. b) Eine Umstellung einzelner Markenteile kann Verwechslungen oft nicht ausschließen, vor allem, wenn es sich lediglich um eine anagrammatische Klangrotation handelt. Der Durchschnittsverbraucher merkt sich nämlich bei flüch-tiger Wahrnehmung eines Wortes dessen einzelne Elemente, kann sich aber - wenn der erste Eindruck verblasst ist - häufig nicht mehr an deren genaue Reihenfolge erinnern und ist deshalb versucht, in einem aus entsprechenden Teilen gebildeten, diese aber in anderer Reihenfolge enthaltenden Wort die früher gehörte Marke wiederzuerkennen. Soweit eine spontane begriffliche Zuordnung entweder gar nicht möglich ist - wie vorliegend - oder zu abweichenden Ergebnissen führt, ist dagegen Zurückhaltung bei der Annahme derartiger Ver-wechslungsmöglichkeiten geboten. Vorliegend sind im Identitätsbereich Elektromotoren für Landfahrzeuge und im engen Ähnlichkeitsbereich andere Waren der Klasse 12 betroffen, bei deren Auswahl der Verbraucher eine hohe Aufmerksamkeit an den Tag legt und die Marke gerade nicht nur flüchtig wahrnimmt. Hiernach besteht zwischen den aus den jeweils kennzeichnungsschwachen Teilen zusammengesetzten Vergleichs-zeichen, nämlich der angegriffenen Marke „3E“ und der Widerspruchsmarke „E3“, auch unter dem Gesichtspunkt der anagrammatischen Klangrotation keine Gefahr von Verwechslungen. Daher hält der Verkehr die beiden Marken auseinander, so dass eine marken-rechtlich erhebliche Verwechslungsgefahr ausscheidet. Zwischen den Marken be-steht mithin keine unmittelbare Verwechslungsgefahr. - 9 - c) Anhaltspunkte für das Bestehen mittelbarer Verwechslungsgefahr oder von Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. III. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 10 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Friehe Dorn Dr. Himmelmann ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert i.V. Dorn Me
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