BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 244/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 300 23 235.7 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 10 – vom 4. April 2003 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 300 23 235 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke IR 629 952 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 4. April 2003 hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Mar-kenstelle für Klasse 10 – ua die Verwechslungsgefahr der eingetragenen Marke 300 23 235 mit der Widerspruchsmarke festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 300 23 235 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefoch-tene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist. - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
Full & Egal Universal Law Academy