BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 245/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. November 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 302 31 581 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündlichen Verhandlung vom 9. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 vom 20. Juli 2004 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der EU-Marke 67249 zurückgewiesen worden ist. Wegen des Widerspruchs aus dieser Marke wird die Löschung der angegriffenen Marke 302 31 581 angeordnet. Die Beschwerde aus der Widerspruchsmarke 737 381 ist derzeit gegenstandslos. G r ü n d e I. Gegen die für eine Vielzahl von Waren der Klassen 7, 8, 9, 18 und 20, nämlich "Maschinenbetätigte Werkzeuge für Werkstoffe aller Art; handbe-tätigte Werkzeuge für Werkstoffe aller Art; Messgeräte und Hand-messmittel; Werkzeugtaschen aus Leder und Lederimitationen; Werkbänke aus Holz und/oder aus Metall; Werkzeugaufbewah-rungsbehälter, insbesondere Schubladenschränke aus Metall zur Aufbewahrung von Werkzeugen und technischen Betriebsmitteln (soweit in Klasse 20 enthalten)" - 3 - am 1. August 2002 eingetragene Wortmarke Tiron ist Widerspruch erhoben worden a) aus der seit dem 4. Juni 1960 ua ebenfalls für Waren der Klassen 7, 8, 9, darunter "Werkzeugmaschinen und deren Teile, Meß- Steuer- und Regelgeräte", eingetragenen Wortmarke 737 381 CHIRON b) sowie aus der Gemeinschaftsmarke EU 67 249 CHIRON die seit dem 11. Juli 2000 für die Waren 7 Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Lastfahr-zeuge); landwirtschaftliche Geräte; Maschinen für den Hoch-, Tief- und Straßenbau, fahrbare Luftdruckgeräte für den Hoch- und Tiefbau, fahrbare Geräte für Erdbewegung, Markierungs-geräte für die Straßenoberfläche; Land- und forstwirtschaftliche Geräte, sowie Nebel-, Spritz- und Sprühgeräte für den Pflan-zenschutz; Spritz- und Sprühgeräte für feste, pulverförmige, plastische und flüssige Mittel, insbesondere Farbspritzgeräte; Pumpen und Verdichter für Luft und Flüssigkeiten, Kolben- und Rotations-Kompressoren; Regelgeräte auf hydraulischer Grundlage; Teile für die vorgenannten Waren. - 4 - 8 Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren; Hieb- und Stichwaffen; Gabeln und Löffel; Rasierapparate. 9 Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, optische, Wege-, Meß-, Signal-, Kon-troll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte; Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Meß-, Steuer- und Regelgerät auf elektrischer Grundlage; Laser. 12 Fahrzeuge; Luft- und Wasser-Fahrzeuge mit oder ohne medizinisch-klinischen Behandlungseinrichtungen, Operationswagen. eingetragen ist. Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke die Benutzung der Wider-spruchsmarke zu 1) bestritten und die Widersprechende Unterlagen zur Glaub-haftmachung der Benutzung vorgelegt hat, hat die Markenstelle beide Widersprü-che mit der Begründung zurückgewiesen, es bestände trotz Identität bzw Ähnlich-keit der sich gegenüberstehenden Waren mangels hinreichender Ähnlichkeit der Marken, die sich deutlich in ihren Anfangskonsonanten unterschieden, keine Ver-wechslungsgefahr. Auf die von der Markeninhaberin zulässig erhobene Einrede der Nichtbenutzung komme es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr an. - 5 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die geltend macht, dass die Markenwörter in Klang und Bild genauso hochgradig ähnlich seien wie die Waren, was vor dem Hintergrund einer erhöhten Kennzeichnungskraft ihrer Marke als gut benutzter Firmenname zwingend zur Annahme einer Verwechs-lungsgefahr führe. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hat sich im Be-schwerdeverfahren aber nicht zur Sache geäußert und auch nicht an der münd-lichen Verhandlung teilgenommen. II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und auch begründet, da die Vergleichsmarken verwechselbar ähnlich im Sinne von §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG sind. Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und ande-rerseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kenn-zeichnungskraft der älteren Marke. Nach diesen Grundsätzen muss im vorliegen-den Fall eine Verwechslungsgefahr bejaht werden. Was die beiderseitigen Marken betrifft, sind diese entgegen der Auffassung der Markenstelle als zumindest durchschnittlich ähnlich einzustufen, da sie sich ledig-lich in den Anfangskonsonanten unterscheiden, im übrigen aber in Vokalfolge, Sil-benzahl und Aussprache völlig übereinstimmen. Hinzukommt, dass die Buchsta-benfolge "iron" im Deutschen ausgesprochen ungewöhnlich ist und dem Verkehr deshalb eher in Erinnerung bleibt als die unterschiedlichen Wortanfänge. Selbst - 6 - wenn man unterstellt, dass auf dem angesprochenen Warengebiet die Zahl der mündlichen Benennungen der Marken eher reduziert ist, da Bestell- wie Lagervor-gänge überwiegend schriftlich erfolgen, und die beteiligten Verkehrskreise, die nach der Registerlage allerdings nicht ausschließlich Fachleuten sind, erfahrungs-gemäß im Umgang mit solche Waren und deren Kennzeichnungen Sorgfalt walten lassen, stehen sich die Marken im Klangbild eher nah als fern, was selbst bei le-diglich durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke solange auf eine Verwechslungsgefahr im registerrechtlichen Sinne hinausläuft, wie im Verhältnis der Waren zueinander nicht ein unterdurchschnittlicher Ähnlichkeitsgrad oder besser noch eine Warenferne festgestellt werden kann. Das ist indes vor-liegend nicht der Fall. Für die Entscheidung kann dabei allein auf das Warenverzeichnis der Gemein-schaftsmarke abgestellt werden, da insoweit trotz Ablauf der Benutzungsschonfrist keine Einrede der Nichtbenutzung erhoben worden und damit die Registerlage maßgeblich ist. Es stehen sich dann aber in den Klassen 7, 8 und 9 identische Waren gegenüber und auch die Waren der Klassen 18 und 20 der angegriffenen Marke stehen in einem engen Ähnlichkeitskontext mit den Werkzeugen der Ge-meinschaftsmarke, da deren Hersteller erfahrungsgemäß auch Werkbänke und Aufbewahrungsbehälter für Werkzeuge im Programm haben, so dass sich die zu vergleichenden Waren in einem Austauschverhältnis und funktionalem Zusam-menhang befinden und vom beteiligten Verkehr ohne weiteres dem Herstellungs- wie Verantwortungsbereich ein und desselben Unternehmens zugeordnet werden. Sind aber die Berührungspunkte und Schnittmengen der Waren nach Beschaffen-heit, Anwendung und Zweckbestimmung identisch bzw ähnlich, führt das im Sy-stem der Wechselwirkung selbst bei durchschnittlicher Markenähnlichkeit ohne weiteres zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr. Der angefochtene Beschluss der Markenstelle war damit auf die Beschwerde der Widersprechenden aufzuheben. Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeits-- 7 - gründen bestand nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Die Be-schwerde aus der Widerspruchsmarke 731 381 ist derzeit gegenstandslos. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Hu
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