BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 250/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. November 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 34 111.7 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel , die Richterin Martens und den Richter Voit beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister für die Waren „Speiseöle und -fette“ ist die nachfolgend wiedergegebene Wortfolge siehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung als freihaltebedürftige Gattungsbezeichnung zurückgewiesen, da der Begriff „Canola-Öl“ für Rapsöl eine glatte Warenangabe sei; die übrigen Marken-bestandteile seien als gleichfalls glatt beschreibend bzw. einfachste graphische Gestaltungselemente ebenfalls nicht geeignet, kennzeichnend zu wirken. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er darauf hinweist, dass es sich bei dem Begriff „Canola“ um eine Phantasiebezeichnung handele, die aus Canada komme und dort schon 1978 als Marke für „Speiseöle“ eingetragen worden sei. In Deutschland sei der Begriff weitgehend unbekannt und werde auf dem Markt nur vom Anmelder selbst gebraucht. Mitbewerber könnten auf den Oberbegriff Rapsöl ausweichen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. - 3 - Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht als freihaltebedürftig zurückgewie-sen. Auch nach Ansicht des Senats unterliegt die Marke dem Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Bereits die Markenstelle hat anhand einer Internet-Recherche zutreffend festge-stellt, daß die Bezeichnung „Canola-Öl“ auf dem einschlägigen Warengebiet be-schreibend verwendet wird, und zwar handelt es sich hierbei um eine ursprünglich in Kanada eingeführte Bezeichnung für das Samenöl neugezüchteter Varietäten von Raps, die sich durch niedrige Gehalte von Erucasäure und Glucosinolaten auszeichnen (so ausdrücklich Täufel, Lebensmittellexikon, 1993 S.257 Stichwort „Canola“). Diese Bezeichnung hat auch bereits Eingang in die deutsche Fachlite-ratur wie die Werbung gefunden, wie die vom Anmelder selbst zu den Akten ein-gereichten Unterlagen sowie weitere Internet-Recherchen des Senats belegen. Des weiteren sind sogar schon Mitbewerber des Anmelders am Markt, die Rapsöl als Canola-Öl anbieten (www.mdoubleyou.de/8.htm). Damit besteht diese Wort-folge ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung unter anderem der Beschaffenheit und Art der versagten Waren dienen können. Folglich ist ein konkretes und aktuelles Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 Mar-kenG zugunsten der Mitbewerber der Anmelder anzunehmen, die ein berechtigtes Interesse an der freien Verwendbarkeit solcher die Waren unmittelbar beschrei-bender Angaben haben. Daß der Begriff „Canola“ in Kanada als Marke eingetragen ist, steht der Angabe eines Freihaltebedürfnisses nicht entgegen. Zum einen datiert diese Eintragung aus 1978, als der Begriff noch unbekannt war, und zum anderen ist sie mit einem dem deutschen Recht unbekannten „amendment/comment“ versehen, das die Schutzfähigkeit einschränkt. Die für den „Canola Council of Canada“ in Deutsch-land seit 1984 eingetragene Bezeichnung “Canola” ist eine Kollektivmarke und nur für Ölsaaten, nicht aber für Speiseöl geschützt. - 4 - Zutreffend hat die Markenstelle schließlich ausgeführt, dass auch die übrigen Mar-kenbestandteile nicht geeignet sind, das Eintragungshindernis zu überwinden. In-soweit handelt es sich ebenfalls um glatt warenbeschreibende Sachangaben - was auch der Anmelder selbst nicht in Abrede stellt – sowie um die Verwendung einfachster graphischer Gestaltungsmittel (gelbe Schrift auf blauem Untergrund), die nichts zur Schutzfähigkeit der Marke als ganzes beitragen können (vgl. auch BGH WRP 2001, 1201 „antiKALK“) Nach der Sach- und Rechtslage und dem Vorbringen des Anmelders sind keine weiteren Gründe ersichtlich, unter denen die Beschwerde Erfolg haben könnte. Im Ergebnis war sie daher zurückzuweisen. Stoppel Martens Voit Bb - 5 - Abb. 1
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