BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 25/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 30 553 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Mai 2001 und vom 24. Oktober 2003 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 067 570 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 15. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 398 30 553 wegen des Wi-derspruchs aus der Marke 1 067 570 angeordnet. Die Erinnerung der Markenin-haberin ist durch den Beschluß vom 24. Oktober 2003 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß sowie der zugrundelie-gende Beschluß vom 15. Mai 2001 im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssi-cherheit und in Berücksichtung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Ja
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